RS UVS Oberösterreich 1993/03/11 VwSen-100417/7/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Verweis auf VwGH v 15.10.1987, Zl 87/02/0071. Rechtssatz

Einstellung des Berufungsverfahrens, wenn die Zeugen der Tat von der Erstbehörde derart spät - nämlich nach neun Monaten - einvernommen wurden, daß sich diese schon im erstbehördlichen Verfahren an die Vorgänge nur mehr dunkel erinnern konnten und stattdessen auf die - auch erst einen Monat nach der Tat verfaßte - Anzeige verweisen mußten. Eine derartige Verweisung ist aber im Berufungsverfahren vor dem UVS aufgrund des in § 51i VStG festgelegten Unmittelbarkeitsprinzips von vornherein ausgeschlossen. Stattgabe.

Schlagworte
Anzeigenerstattung, verspätete; Zeugeneinvernahme, verspätete; Unmittelbarkeit.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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