RS UVS Kärnten 1993/05/26 KUVS-1462/7/92

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Rechtssatz

Äußert der Beschuldigte Zweifel, daß sein Haushalt für die Befragung des Mikrozensus nicht nach objektiven Zufallskriterien ausgesucht worden sei und hat die Berufungsbehörde durch Ermittlung vom Statistischen Zentralamt eine genaue Darstellung auf Grundlage der herrschenden Rechtslage nach welcher die geforderte Nachvollziehbarkeit der gleichen Chance für alle Auswahleinheiten gegeben und nachvollziehbar sind, erhalten, ist der tatbestandsrelevante Sachverhalt als ausreichend geklärt anzusehen und liegen die sich bietenden Erkenntnisquellen objektiv gesehen für die Beurteilung des Falles ausreichend vor. Die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren findet ihre Grenze darin, daß von weiteren Erhebungen abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, daß die Behörde auch dann zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache nicht gelangen könnte, wenn der Berufungswerber zur Untermauerung seines Standpunktes weitere Argumente liefert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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