Entscheidungen zu § 51e Abs. 2 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-12 von 12

RS UVS Kärnten 1997/09/01 KUVS-1163-1164/1/97

Rechtssatz: Gemäß § 51e Abs 2 VStG kann vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Berufungsverhandlung unterbleiben, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.09.1997

TE UVS Wien 1996/10/04 03/M/25/1758/96

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.7.1996 wurde die Berufungswerberin (BW) schuldig erkannt, am 14.2.1996 von 7.55 Uhr bis 8.13 Uhr in Wien, "Sperlgasse", als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen B 10 folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. Wegen Verletzung des § 23 Abs 2 StVO 1960 wurde über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 ein... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 04.10.1996

RS UVS Wien 1996/10/04 03/M/25/1758/96

Rechtssatz: Ein erzwungener wichtiger Umstand und somit "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeuglenker erkennt, daß eine Straße am Fahrbahnrand nur mangelhaft von Schnee geräumt ist, und dennoch das Fahrzeug dorthin lenkt, sodaß es dort - entgegen § 23 Abs 2 StVO 1960 schräg zum Fahrbahnrand stehend - steckenbleibt, ist doch diese Zwangslage vorhersehbar und schon dadurch zu vermeiden, daß das Fahrzeug nicht dorthin gelenkt wird. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 04.10.1996

RS UVS Oberösterreich 1994/11/30 VwSen-220698/2/Ga/La

Rechtssatz: Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage klar erwiesen ist und dieser mit dem Berufungsvorbringen auch gar nicht konkret bestritten wird. Keine Verkürzung der Verteidigungsrechte, wenn der Rechtsvertreter des Beschuldigten vor Ausführung der Berufungsschrift nicht in der Lage war, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen, eine derartige E... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.11.1994

RS UVS Steiermark 1993/05/14 30.9-82/93

Rechtssatz: Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 51 e Abs 2 VStG zurückzuweisen, wenn er nicht bereits in der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung gestellt wird. Schlagworte Zurückweisung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 14.05.1993

RS UVS Vorarlberg 1992/11/10 1-281/92

Rechtssatz: Wurde im
Spruch: eines Straferkenntnisses (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben und bestreitet der Beschuldigte nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, da der Tatbestand bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt ist. Schlagwor... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 10.11.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/02/10 VwSen-250070/5/Kon/Rd

Rechtssatz: Die im Fall der erstmaligen Wiederholung verhängte Mindeststrafe ist, falls der Wiederholungstatbestand zu Unrecht angelastet wurde, auf die für die erstmalige Begehung vorgesehene Mindeststrafe herabzusetzen.   Eine nähere Überprüfung des Strafausmaßes in bezug auf die Bestimmungen des § 19 VStG ist bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe entbehrlich.   § 28 Abs.1 leg.cit. sieht für die erstmalige Übertretung der vorangeführten Verwaltungsvorschrift (§ 3 Abs.1 AuslBG... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 10.02.1992

RS UVS Vorarlberg 1991/11/27 1-058/91

Rechtssatz: Der Berufungswerber hat in der nur das Strafausmaß bekämpfenden Berufung nicht einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sodaß eine solche Verhandlung nach § 51e Abs. 2 VStG unterbleiben konnte. Seinem im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezüglich geäußerten Wunsch nach persönlicher Rechtfertigung kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Erheblichkeit zu (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1991, Seite 221). Dem Wunsch wurd... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 27.11.1991

RS UVS Kärnten 1991/11/11 KUVS-272/1/91

Rechtssatz: Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist nicht anzuberaumen, wenn in der Berufung nur der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird und weder der Beschuldigte noch die belangte Behörde eine solche Verhandlung verlangt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 11.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/07/18 VwSen-220014-16/3/Gf/Bf

Beachte Verweis auf VwGH v. 27.3.1991, Zl.89/04/0226; VwSlg 8644A/1974; VwGH v. 10.12.1988, Zl.88/06/0108 Rechtssatz: Auch bloßes Verweilenlassen der Gäste in der Betriebsstätte über die Sperrstunde hinaus ist strafbar. Beweislastumkehr gem. §5 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Gewerbebetreibender muß die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Detail kennen. Befangenheit des Organes führt bei eindeutig rechtswidrigem Verhalten des Beschuldigten nicht zur Fehlerhaftigkeit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.07.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/05/24 VwSen-220009/2/Gf/Ka

Rechtssatz: Jährliche Überprüfung von Rolltoren durch befugte Kontrollorgane: Überprüfungsauftrag an Zivilingenieur entbindet Arbeitgeber nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; Strafbemessung; Bei juristischen Personen ist primär auf deren Vermögen und nicht auf das des für sie handelnden Organes abzustellen. Verbot der reformatio in peius. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 ANSchG e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.05.1991

RS UVS Salzburg 1991/04/24 3/29/1-1991

Rechtssatz: Wird der von der Erstinstanz angenommene Sachverhalt nicht bestritten, aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht bzw. vor allem die Strafhöhe bekämpft, so muß eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt werden. Schlagworte Öffentliche mündliche Verhandlung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 24.04.1991

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