RS UVS Steiermark 1993/05/14 30.9-82/93

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Rechtssatz

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 51 e Abs 2 VStG zurückzuweisen, wenn er nicht bereits in der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung gestellt wird.

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Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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