RS UVS Vorarlberg 1992/11/10 1-281/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Wurde im Spruch eines Straferkenntnisses (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben und bestreitet der Beschuldigte nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, da der Tatbestand bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt ist.

Schlagworte
zulässige Höchstgeschwindigkeit, Berufung gegen Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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