RS UVS Oberösterreich 1991/05/24 VwSen-220009/2/Gf/Ka

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Veröffentlicht am 24.05.1991
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Rechtssatz

Jährliche Überprüfung von Rolltoren durch befugte Kontrollorgane: Überprüfungsauftrag an Zivilingenieur entbindet Arbeitgeber nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; Strafbemessung; Bei juristischen Personen ist primär auf deren Vermögen und nicht auf das des für sie handelnden Organes abzustellen. Verbot der reformatio in peius. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 ANSchG erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind nach Art.I Z.9 erster Satz 2.Halbsatz der ANSchG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 544/1982, mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Diese Verpflichtung trifft in erster Linie den Arbeitgeber, sekundär auch die von diesem - unter Beibehaltung seiner rechtlichen Verantwortlichkeit - allenfalls innerbetrieblich (und damit seiner Weisungsbefugnis unterstehenden) bevollmächtigten Personen; wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des § 31 ANSchG ergibt (vgl. insbesondere § 31 Abs. 4 und 5 ANSchG), erstreckt sich die Verpflichtung jedoch nicht - und damit entgegen der Auffassung des Berufungswerbers keinesfalls mit einer für diesen schuldbefreienden Wirkung - auch darüber hinaus auf betriebsfremde Dritte, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung allenfalls - gleichsam als Gehilfe - zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften herangezogen werden.

Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zu Recht von der alleinigen Straffälligkeit der Person des Berufungswerbers ausgegangen. Die Berufung war deshalb jedenfalls dem Grunde nach abzuweisen.

Bezüglich der Strafbemessung hat die Behörde zwar das Verschulden berücksichtigt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes) und Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, in diesem Zusammenhang jedoch fälschlicherweise nur auf das Privatvermögen des Berufungswerbers und nicht auch auf das hier gemäß § 9 Abs.7 VStG primär maßgebliche - höhere - Vermögen der juristischen Person, der im vorliegenden Fall dessen Handlung zuzurechnen ist, abgestellt; da dies im Ergebnis aber zur Verhängung einer höheren Strafe führen würde, mußte dieser Umstand im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch gemäß § 51 Abs.6 VStG unberücksichtigt bleiben.

Schlagworte
Betriebsüberprüfung; Arbeitsinspektorate als Legalpartei; Verschlechterungsverbot; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Privatvermögen; Verzicht auf mündliche Verhandlung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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