Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch daß er am 13. April 1991 und am 16. April 1991 auf seiner Grundparzelle Nr. n1, KG S, Arbeiten zur Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durchgeführt habe, obwohl für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben keine rechtskräftige Baubewilligung vorlag und überdies mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 2. April 1990, zugestellt am 12. Apri... mehr lesen...
Index: L82000 Bauordnung10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BauRallg;VStG §19;VStG §51e Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die
Gründe: , die für die nicht zeitgerechte Erteilung der Baubewilligung maßgebend waren, sind nicht zu überprüfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Ausdrücklich hat der Bef in der Berufung nicht die Durchführung einer mün... mehr lesen...