Entscheidungen zu § 91 Abs. 1 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/18 96/09/0212

Der Beschwerdeführer stand als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Vollstreckungsdienst beim Bezirksgericht V; mit Verfügung vom 3. Juni 1993 wurde er zuletzt von seiner Verwendung als Gerichtsvollzieher abberufen und zum Leiter der Vollzugsabteilung bei gleichzeitiger Verwendung im Kanzleidienst der Exekutionsabteilung bei diesem Bezirksgericht bestellt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.11.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/18 96/09/0212

Der Beschwerdeführer stand als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Vollstreckungsdienst beim Bezirksgericht V; mit Verfügung vom 3. Juni 1993 wurde er zuletzt von seiner Verwendung als Gerichtsvollzieher abberufen und zum Leiter der Vollzugsabteilung bei gleichzeitiger Verwendung im Kanzleidienst der Exekutionsabteilung bei diesem Bezirksgericht bestellt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.11.1998

RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0212

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §51 Abs1;BDG 1979 §91 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/11/19 96/09/0031 4 (hier: Einjähriger Tatzeitraum) Stammrechtssatz Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von annähernd zwei Jahren ist auch nach Ansicht des VwGH eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienst... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.11.1998

RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0212

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §51 Abs1;BDG 1979 §91 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/11/19 96/09/0031 4 (hier: Einjähriger Tatzeitraum) Stammrechtssatz Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von annähernd zwei Jahren ist auch nach Ansicht des VwGH eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienst... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.11.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/19 96/09/0031

Die am 14. Mai 1945 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. September 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; ihre Dienststelle ist das Österreichische Statistische Zentralamt (ÖSTAT). Die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat III, sprach die Beschwerdeführerin schuldig, im Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. Jänner 1995 die im Dienstplan des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorgeschriebenen Dienststunden, ohne im... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.11.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/19 96/09/0031

Die am 14. Mai 1945 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. September 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; ihre Dienststelle ist das Österreichische Statistische Zentralamt (ÖSTAT). Die Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt, Senat III, sprach die Beschwerdeführerin schuldig, im Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. Jänner 1995 die im Dienstplan des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorgeschriebenen Dienststunden, ohne im... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.11.1997

RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0031

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §51 Abs1;BDG 1979 §91 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von annähernd zwei Jahren ist auch nach Ansicht des VwGH eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft und der Allgemeinheit, daß die Fortsetzung des öffentlich-rech... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.11.1997

RS Vwgh 1997/11/19 96/09/0031

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §51 Abs1;BDG 1979 §91 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von annähernd zwei Jahren ist auch nach Ansicht des VwGH eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft und der Allgemeinheit, daß die Fortsetzung des öffentlich-rech... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.11.1997

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