RS Vwgh 2025/10/13 Ro 2025/09/0002

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Veröffentlicht am 13.10.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43a
BDG 1979 §91 Abs1
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
MRK Art10
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0137 E 20. Jänner 2021 RS 2 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Jeder Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326). Das VwG wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das VwG wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Beamten hin, die den inkriminierten Emails des Beamten jeweils vorangingen.Jeder Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn sie auf unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt wird, und Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind vergleiche VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 25.5.2005, 2004/09/0011; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 28.1.2013, 2012/12/0093). Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, MRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch immer davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt werden vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0326). Das VwG wies zwar auf das Recht des Beamten auf sachliche Kritik hin, ging aber auf das Vorbringen, wonach die vorgeworfenen Äußerungen als Verteidigung und sachliche Kritik gegen konkret angeführte Handlungsweisen seines Vorgesetzten und im Kontext dazu zu bewerten seien, nicht ein, obwohl bereits aufgrund des Inhalts der inkriminierten Emails deutliche Anhaltspunkte in diese Richtung vorlagen. Die Äußerungen beziehen sich nämlich auf konkrete Handlungen des Vorgesetzten und nicht direkt auf seine Person. Das VwG wies im Erkenntnis selbst ausdrücklich auf die korrespondierenden Emails des Vorgesetzten des Beamten hin, die den inkriminierten Emails des Beamten jeweils vorangingen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025090002.J05

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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