RS Vwgh 1998/11/18 96/09/0212

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/19 96/09/0031 4 (hier: Einjähriger Tatzeitraum)

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von annähernd zwei Jahren ist auch nach Ansicht des VwGH eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft und der Allgemeinheit, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar geworden ist. Daher muß der Bf in Kauf nehmen, daß der einmal eingetretene schwere Vertrauensverlust zur Auflösung seines nicht mehr tragbaren Dienstverhältnisses führen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090212.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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