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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Rechtssatz
Ein unkonkreter Vorwurf gegenüber einem Gerichtsvollzieher, im Zeitraum Februar bis August 2021 "eine stark verminderte Arbeitsleistung erbracht" zu haben, der auf einer ebensolchen Feststellung beruht, ist weder überprüfbar noch zielführend bekämpfbar. Ohne konkrete Feststellungen zu den zu erbringen möglichen Dienstleistungen (Aktenzahlen, Vollzüge oder dergleichen) oder einem Vergleich mit durchschnittlich von anderen Gerichtsvollziehern vergleichbarer Einheiten erbrachter Vollzüge in diesem Zeitraum (VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014; VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076) kann ein dahinlautender schuldhafter Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung keinen Bestand haben. Sollte eine fehlende oder stark verminderte Arbeitsleistung an einzelnen Tagen zum Vorwurf gemacht werden, bedürfte es hiefür konkreter Feststellungen zu diesen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090037.L02Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024