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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979Rechtssatz
Nach § 91 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem mit "Disziplinarrecht" überschriebenen Abschnitt des BDG 1979 zur Verantwortung zu ziehen. Der zur Erteilung einer Belehrung oder Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 zuständige Dienstvorgesetzte ist nicht Disziplinarbehörde. Dies sind gemäß § 96 BDG 1979 ausschließlich die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde.Nach Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem mit "Disziplinarrecht" überschriebenen Abschnitt des BDG 1979 zur Verantwortung zu ziehen. Der zur Erteilung einer Belehrung oder Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 zuständige Dienstvorgesetzte ist nicht Disziplinarbehörde. Dies sind gemäß Paragraph 96, BDG 1979 ausschließlich die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090018.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024