Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom 20.12.2021, bzw. auf das Schreiben der N. N., vom 29.12.2021. Danach wurde vom N.N., C.C., am 22.07.2021 (nachdem er die ho N.N.-Leitung zuvor am selben Tag auch telefonisch vom Vorfall in Kenntnis gesetzt hat) per E-Mail eine Sachverhaltsmeldung an die ho N.N. abgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der gegenständliche disziplinäre Sachverhalt bereits Gegenstand von kriminalpolizeiliche... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 30.01.2019 beschlossen, das bezüglich des Beamten, geb. N.N. wegen des Verdachtes, er habe 1.) die ihm am N.N. seitens der Landespolizeidirektion N.N. Personalabteilung, Fachbereich 1 (schriftlich) erteilte Weisung, sich am N.N. bei einer vom BVA-Pensionsservice beauftragten Sachverständigen einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 52 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. zu unterziehen, missachtet, indem er dem Termin... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschuldigte ist schuldig, 1. er habe zivil und außer Dienst ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der durchgeführte Alkomattest einen Wert von 0,47mg/l bzw. 0,48 mg/l ergeben hat. Durch den Entzug der Lenkberechtigung wurde seine Dienstfähigkeit herabgesetzt, da er während dieser Zeit nicht mehr zum Lenken ein... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach einem nach § 125a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F. (kurz BDG 1979) durchgeführten Verfahren gemäß §§ 124 bis 126 BDG 1979 in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. September 2014 zu Recht erkannt: Die Disziplinarkommission beim Bundesmin... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 11.03.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, 1. er habe am N.N. um N.N. Uhr gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in N.N.6, im Bekleidungsgeschäft, Kinderbekleidung im Wert von € 258,- an sich genommen und ohne zu bezahlen damit die Sicherheitsschleuse passiert, wodurch der Alarm ausgelöst wurde 2. er habe seit N.N. an der Wohnanschrift N.N. gewohnt ohne dort ordent... mehr lesen...