Norm
BDG 1979 §48 Abs1Schlagworte
Entlassung; Ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst; Weisungsverstoß; Meldung der Änderung des WohnsitzesText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach einem nach § 125a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F. (kurz BDG 1979) durchgeführten Verfahren gemäß §§ 124 bis 126 BDG 1979 in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. September 2014 zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach einem nach Paragraph 125 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz BDG 1979) durchgeführten Verfahren gemäß Paragraphen 124 bis 126 BDG 1979 in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. September 2014 zu Recht erkannt:
NN
ehem. Briefzusteller beim Postamt XXehem. Briefzusteller beim Postamt römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1. einer Aufforderung seines Dienstgebers zum Dienstantritt für den 5. Dezember 1994 ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet und ist dem Dienst somit seit 5. Dezember 1994 ungerechtfertigt ferngeblieben
und hat
2. der Dienstbehörde die Anschrift seines neuen Wohnsitzes zumindest seit 12. Jänner 1995 nicht bekannt gegeben.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich
hinsichtlich Spruchpunkt 1.
a) die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 BDG 1979) a) die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979)
b) den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 BDG 1979)b) den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979)
sowie
c) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) c) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
hinsichtlich Spruchpunkt 2.
die Änderung seines Wohnsitzes der Dienstbehörde zu melden (§ 53 Abs. 2 Z 4 BDG 1979) die Änderung seines Wohnsitzes der Dienstbehörde zu melden (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
E n t l a s s u n g
verhängt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1983 im Postdienst und wurde im Postamt XX im Zustelldienst verwendet. NN steht seit 1983 im Postdienst und wurde im Postamt römisch zwanzig im Zustelldienst verwendet.
Zum Sachverhalt:
Der Beamte befand sich wegen eines Freizeitunfalles seit 28. November 1994 im Krankenstand. Bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am 1. Dezember 1994 wurde ein Krankenstand bis zum 4. Dezember 1994 als gerechtfertigt befunden. Der Aufforderung zum Dienstantritt für den 5. Dezember 1994 sowie sämtlichen weiteren Dienstaufforderungen und Vorladungen zum Anstaltsarzt kam NN ohne Angabe von Gründen nicht mehr nach. Auf alle Schreiben bzw. Anordnungen erfolgte keine Reaktion von seiner Seite.
An der, der Dienstbehörde bekannt gegebenen, Wohnanschrift in YY war der Beamte nicht mehr wohnhaft. Eine neue Anschrift wurde der Dienstbehörde nicht mitgeteilt. Sämtliche über Jahre regelmäßig unternommene Anfragen an das Zentralmeldeamt sowie sonstige Nachforschungen verliefen negativ.
Der derzeitige Aufenthaltsort des Beamten wurde erst durch das Schreiben, der in der Zwischenzeit vom Amtsgericht Augsburg am 13. November 2013 bestellten Betreuerin des NN, Frau S., vom 11. Oktober 2013 bekannt.
Im gegenständlichen Fall ist S. als Betreuerin befugt, die Post von NN entgegenzunehmen und zu öffnen sowie ihn gegenüber Behörden zu vertreten.
Festgehalten wird, dass der Beschuldigte zu den Vorwürfen bisher inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat.
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 8. Jänner 2014 samt Beilagen und der vorhandenen Unterlagen zur dienstlichen Laufbahn des Beamten.
Die mündliche Verhandlung vom 21. August 2014 musste in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, da dieser trotz nachweislicher Ladung – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – zum angesetzten Zeitpunkt nicht erschienen ist.
Eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Beschuldigten mittels Rückscheinbriefes übermittelt und ihm binnen einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde vom Beschuldigten nicht vorgelegt.
Die Durchführung seiner unmittelbaren dienstlichen Aufgaben stellt die Kernpflicht eines Zustellers dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren und eine den Kundenerwartungen entsprechende Dienstleistung der Österreichischen Post AG erbracht werden kann.
Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, das heißt die Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und die Verrichtung der dienstlichen Aufgaben, wenn der Beamte nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, stellt eine der grundlegendsten Dienstpflichten eines jeden Beamten dar. Durch diese Bestimmung ist klargestellt, dass jede Abwesenheit vom Dienst zu rechtfertigen ist.
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten die im Spruch genannten Dienstpflichten erheblich verletzt und damit ohne Zweifel gegen die Kernpflichten eines Beamten verstoßen. Die Verweigerung jeglicher Kommunikation und die damit verbundene Nichterbringung seiner Dienstleistungen (= Einhaltung der Dienstzeit und Verrichtung der dienstlichen Aufgaben) wird als schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet.
In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit ist die besondere Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen hervorzuheben. Als Erschwerungsgründe sind der äußerst lange Zeitraum seitdem der Beschuldigte keine Dienstleistung mehr erbringt bzw. sich jeder Form der Kommunikation entzieht sowie das Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen zu werten. Als Milderungsgrund kann allenfalls die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten zum Tragen kommen.
Zur Strafbemessung wird überdies ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979, wie bereits dargestellt, als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über viele Jahre hinweg bezüglich des spezifischen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegt. Der im Spruchpunkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet.Zur Strafbemessung wird überdies ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979, wie bereits dargestellt, als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über viele Jahre hinweg bezüglich des spezifischen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegt. Der im Spruchpunkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet.
Der Beamte ist verpflichtet, seine Vorgesetzten bestmöglich zu unterstützen und Weisungen einzuhalten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und die Änderung seines Wohnsitzes der Dienstbehörde zu melden (§ 53 Abs. 2 Z 4 BDG 1979). Auch diese Verpflichtungen sind wesentliche Voraussetzungen für einen gut funktionierenden Betriebsablauf und eine positive Leistungserbringung des Unternehmens.Der Beamte ist verpflichtet, seine Vorgesetzten bestmöglich zu unterstützen und Weisungen einzuhalten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) und die Änderung seines Wohnsitzes der Dienstbehörde zu melden (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979). Auch diese Verpflichtungen sind wesentliche Voraussetzungen für einen gut funktionierenden Betriebsablauf und eine positive Leistungserbringung des Unternehmens.
Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe, kann nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf die Handlungsweise des Beschuldigten in Betracht kommen.
Aufgrund dieser Überlegungen ist eine weitere Belassung des Beschuldigten im Dienst nicht zu vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015