TE Dok 2014/3/12 27-DK/2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2014
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §49 Abs1
BDG 1979 §51 Abs1
BDG 1979 §53Abs2 Zi4
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Schlagworte

Verdacht des Ladendiebstahls

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 11.03.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

1. er habe am N.N. um N.N. Uhr gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in N.N.6, im Bekleidungsgeschäft, Kinderbekleidung im Wert von € 258,- an sich genommen und ohne zu bezahlen damit die Sicherheitsschleuse passiert, wodurch der Alarm ausgelöst wurde

2. er habe seit N.N. an der Wohnanschrift N.N. gewohnt ohne dort ordentlich gemeldet zu sein bzw. es unterlassen, die Änderung des Wohnsitzes seiner Dienstbehörde zu melden,

3. er habe es unterlassen, der Dienstbehörde die Statusänderung von der Pflegefreistellung in den Krankenstand zu melden,

4. er habe es im N.N. unterlassen, die am N.N. von Referatsleiter N.N. per E-Mail an ihn ergangene Weisung, 15 Überstunden pro Monat zwecks Aufarbeitung der hohen Rückstandszahlen im Strafverfahren zu leisten, zu befolgen,

5. er habe die vorgeschriebenen Dienstzeiten nicht eingehalten und sich verspätet im JAZ eingeloggt, zumal im N.N. die Anwesenheitspflicht/Blockzeit ab 08.00 Uhr vorgegeben ist,

er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Zi. 4 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen. er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 2, Zi. 4 BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (in Worten fünftausend) verhängt. Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (in Worten fünftausend) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG. Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt. Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige.

Am N.N. langte in der Personalabteilung ein Aktenvorgang ein, wonach N.N. im Verdacht steht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.

Am N.N., wurden N.N. und seine Lebensgefährtin in N.N., im Bekleidungsgeschäft bei einem versuchten Ladendiebstahl auf frischer Tat betreten.

Die beiden Beschuldigten verstauten mehrere Kleidungsstücke aus der Kinderabteilung in einer von ihnen mitgebrachten Einkaufstasche und passierten damit die Sicherheitsschleuse. Nachdem der Alarm ausgelöst wurde, sind sie vom Kaufhausdetektiv angehalten und um die Rechnung gefragt worden.

Die beiden Beschuldigten konnten keine Rechnung vorweisen. Bei der Kontrolle der Kleidungsstücke wurde festgestellt, dass an allen Kleidungsstücken die Preisetiketten abgerissen waren. Die Kleidungsstücke verblieben bei der Firma.

Bei den Kleidungsstücken handelt es sich um 17 Stück Kinderbekleidung im Gesamtwert von € 258.-.

Bei der Befragung durch die einschreitenden EB gaben N.N. und N.N. wortwörtlich an:

„Ich wollte die Ware auf gar keinen Fall stehlen. Ich dachte, dass Frau N.N. die Anziehsachen bereits an der Kassa der Kinderabteilung bezahlt hat. Dass sämtliche Preisetiketten nicht mehr vorhanden sind, muss ein dummer Zufall sein. Ich habe diese jedenfalls nicht heruntergerissen. Ich arbeite bei der Polizei. Wir sind doch Kollegen. Glauben Sie wirklich, dass ich stehlen würde? Es handelt sich hierbei um ein riesiges Missverständnis. Es tut mir Leid. Ich habe die Ware nicht gestohlen. Ich habe genug Geld bei mir. Wenn ich gewusst hätte, dass N.N. die Ware noch nicht bezahlt hat, hätte ich dies natürlich gemacht. Mehr kann ich dazu nicht angeben.“

„Das alles ist ein Missverständnis. Ich habe geglaubt, dass N.N. die Ware bereits bezahlt hat und N.N. dachte, dass ich die Ware bezahlt habe. Das kann ja mal vorkommen. Wo die Preisschilder sind kann ich mir auch nicht erklären. Es waren anscheinend keine Preisschilder oben. Entfernt habe ich nämlich nichts. Ich möchte die Ware auf jeden Fall bezahlen. Ich habe die Ware nicht gestohlen. Es handelt sich lediglich um ein Missverständnis.“

Anmerkung: Die Filialleiterin gab an, dass die Ware neu und die Preisetiketten am heutigen Tage angebracht worden seien. Es sei fast unmöglich, dass an der gesamten gestohlenen Ware keine Preisetiketten angebracht waren.

Ermittlungen des Referates Besondere Ermittlungen:

Der RA als bevollmächtigter Rechtsvertreter teilte dem RBE schriftlich mit, dass seine Mandanten N.N. betreffend dem Vorfall vollinhaltlich geständig seien. Die Beschuldigten erschienen nicht zur Einvernahme beim RBE.

Von der Verfolgung wegen §§ 15,127 StGB ist die StA gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten. Von der Verfolgung wegen Paragraphen 15,,127 StGB ist die StA gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten.

Anlässlich des Vorfalles wurde von N.N. gegenüber den einschreitenden EB als Wohnadresse N.N. angegeben. An dieser Wohnadresse war zum Tatzeitpunkt lediglich N.N. angemeldet.

Die ho Erhebungen haben ergeben, dass sich N.N. erst mit N.N. an der oa Adresse angemeldet hatte (als Zweitwohnsitz).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung gab N.N. an, dass er seit dem Frühjahr tatsächlich nicht mehr an seiner Wohnadresse N.N. wohnhaft sei. Er habe an dieser Wohnadresse aus „scheidungstechnischen“ Gründen seinen Hauptwohnsitz.

Auf die Frage, warum er sich erst am N.N. an der oa Wohnadresse (als Zweitwohnsitz) angemeldet habe gibt N.N. an, dass er sich dort ursprünglich mit Hauptwohnsitz anmelden wollte. Er habe gehofft, dass das Scheidungsverfahren rascher beendet werde und habe daher gezögert, einen Nebenwohnsitz anzumelden.

Er habe sich deshalb im N.N. noch nicht abgemeldet, da er sonst keine Zutrittsmöglichkeit zu Wohnung habe, in welcher sich noch diverse persönliche Gegenständen von ihm befinden.

N.N. befand sich vom N.N. im Pflegeurlaub für seine erkrankte Lebensgefährtin. Am N.N. befand er sich im Krankenstand und hat es unterlassen die Statusänderung von der Pflegefreistellung auf an den Krankenstand zu melden.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung gab er an, dass er daran nicht gedacht habe.

Am N.N. wurde durch den Referatsleiter N.N. per E-Mail angeordnet, dass N.N. aufgrund der hohen Rückstandszahlen in Strafverfahren 15 Überstunden pro Monat zu leisten hat.

Dieser Anordnung ist N.N. nicht nachgekommen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung gab N.N. an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Er habe gedacht, dass die Anordnung für den Monat N.N. gegolten habe. Ab N.N. habe er selbstverständlich Überstunden versehen. Im N.N. habe er nach 15.30 Uhr länger Dienst versehen (auf Basis von Plusstunden im JAZ).

N.N. hat die vorgeschriebenen Dienstzeiten nicht eingehalten. Im N.N. ist die Anwesenheitspflicht/Blockzeit ab 08.00 Uhr vorgegeben, wobei N.N. verspätet im JAZ eingestiegen ist:

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung gab N.N. an, dass er und seine Lebensgefährtin in der Früh deren Kind in den Kindergarten gebracht haben. Bedingt durch den Verkehr sei es deshalb vorgekommen, dass sie gemeinsam erst nach 08.00 Uhr den Dienst hätten antreten können.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in allen Punkten schuldhaft begangen hat. Der Senat hat die Schuld des Beschuldigten aus folgenden Gründen angenommen:

N.N. wurde vom LG nicht verurteilt, weil die STA hinsichtlich des Ladendiebstahls mit Diversion vorging. An eine derartige Entscheidung ist aber die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden, sondern dazu angehalten, die vorliegenden Beweise frei zu würdigen. N.N. wurde vom LG nicht verurteilt, weil die STA hinsichtlich des Ladendiebstahls mit Diversion vorging. An eine derartige Entscheidung ist aber die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht gebunden, sondern dazu angehalten, die vorliegenden Beweise frei zu würdigen.

Der Beamte hat Delikte begangen, welches neben dem Verdacht eines strafrechtlichen Tatbestandes auch schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen.

Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind.

Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Das Verhalten des Beamten entspricht nicht dem, was man bzw. die Allgemeinheit – von einem Polizisten erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizeibeamter, auch wenn er nur in der Verwaltung tätig ist, einen Ladendiebstahl mit nicht unbeträchtlichem Wert begeht. Das hat nicht nur negative Folgen für den Beamten, es wirft v.a. in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den Beamten und schlussendlich auf die gesamte Polizei, zumal er als Polizeibeamter in seiner Grundausbildung insbesondere auf dem Gebiet des materiellen Strafrechtes eine sehr genaue und intensive Schulung zu absolvieren hatte. Ein Beamter im Dienst der österreichischen Bundespolizei muss - im Vergleich mit sonstigen Staatsbürgern - demnach umso mehr wissen bzw. unterscheiden können, was erlaubt und was verboten ist.

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. In gegenständlicher Causa liegt keine Verurteilung vor, sondern eine Diversion bzw. vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung. Umso mehr greifen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG (G. Kucsko- Stadlmayer, 3. Auflage Seite 48). Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. In gegenständlicher Causa liegt keine Verurteilung vor, sondern eine Diversion bzw. vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung. Umso mehr greifen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG (G. Kucsko- Stadlmayer, 3. Auflage Seite 48).

Hinsichtlich Nichtanmeldung in der Wohnung und der nicht unverzüglichen Meldung des Krankenstandes liegt ein Geständnis vor. Zudem sind der Gestzeswortlaut des Meldegesetzes und des BDG eindeutig.

Betreffend der Nichtbefolgung der Weisung führte der Beschuldigte an, dass er im September die angeordneten Überstunden gemacht hätte, jedoch irrtümlich davon ausgegangen wäre , dass die Weisung nur für einen Monat gelte. Er habe jedoch mittels Gleitzeitguthaben das Arbeitspensum erfüllt.

Auch Einhaltung der Dienstzeit zum Vorwurf des Punktes 5 ist eine Weisung und die Nichteinhaltung aus welchen Gründen auch immer stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er nicht nur die schriftlichen Befehle bzw. Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde, sondern auch die mündliche bzw. schriftliche Befehle oder Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er nicht nur die schriftlichen Befehle bzw. Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde, sondern auch die mündliche bzw. schriftliche Befehle oder Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer hierarisch organisierten Struktur wie die der Polizei Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach bei der „unberechtigten Nichtbefolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten wird, da gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen

wurde, was weder für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht noch für die Verhängung eines Freispruches und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen werden. wurde, was weder für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht noch für die Verhängung eines Freispruches und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG als keinesfalls gegeben angenommen werden.

Wie auch die Disziplinaroberkommission bereits wiederholt ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten System wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisungen negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend. Wie auch die Disziplinaroberkommission bereits wiederholt ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten System wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisungen negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.

Sind dienstliche Weisungen (wozu die internen Vorschriften zählen) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung einfach übergangen und nicht beachtet.

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Desinteresse, aus beruflichem Stress oder aus einer Laune heraus.

Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Beamten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei die Bedeutung seiner Aufgaben verkennt und Straftaten bagatellisiert. Zudem ist eine derart massive Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention nötig, um zu dokumentieren, dass bestimmte Handlungsweisen nicht zu tolerieren sind und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden soll.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Seitens des Disziplinaranwaltes wurde zwar eine Entlassung beantragt, jedoch konnte sich der Senat diesem Antrag nicht anschließen, zumal eine Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen muss und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint.

Der Beamte hat insgesamt fünf Dienstpflichtverletzungen begangen, wobei er alleine zu den Vorwürfen unter Punkt 5 insgesamt 14x - sohin wiederholt – die Dienstzeit nicht eingehalten hat.

Aus dem Akteninhalt ist auch eine unterdurchschnittliche Dienstbeschreibung ersichtlich, welche den Beamten als nicht sehr engagiert beschreibt bzw. sogar eine gewisse Unfähigkeit attestiert, sich neuen Herausforderungen zu stellen.

Zu dieser Dienstbeschreibung passte auch der Umstand, dass der Beamte zu spät zur mündlichen Disziplinarverhandlung gekommen ist und es nicht der Mühe Wert gefunden hat, zumindest telefonisch auf sein späteres Erscheinen hinzuweisen. Der Beschuldigte entschuldigte sich damit, dass er am Morgen mit Übelkeit zu kämpfen hatte, an eine telefonsiche Mitteilung hätte er nicht gedacht. Dieses Verhalten unterstreicht jedoch letztlich das Gesamtbild des Beschuldigten hinsichtlich Oberflächlichkeit und dem Versuch, seine Verfehlungen schönzureden.

Als mildernd konnte diesen Erschwerungsgründen nur das Geständis und sonstige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit entgegengestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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