TE Dok 2022/7/5 2022-0.134.124

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Veröffentlicht am 05.07.2022
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Norm

BDG 1979 §43 abs. 2 iVm §91
BDG 1979 §44 Abs1 iVm §91
BDG 1979 §53 Abs2, Z4iVm §91

Schlagworte

Täuschung, Missachtung von Meldepflichten

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 26 hat am 05.07.2022 nach der am 22.06.2022 in Abwesenheit des Beamten, als auch des Verteidigers, in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

1.)  Am 01.07.2021. auf der N.N., wissentlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich eine fahrlässige schwere Körperverletzung mit Fahrerflucht, begangen durch einen unbekannten Täter, im Gemeindegebiet von N.N. vorgetäuscht,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m.

§ 91 BDG 1979 begangen,

2.)  am 07.03.2021. (für die konsumierte Pflegefreistellung) und am N.N. (für die konsumierte Pflegefreistellung) je ein falsches Beweismittel zum Gebrauch in einem Dienstrechtsverfahren gemäß § 76 BDG auf der N. N. hergestellt, indem er in diesen schriftlichen Erklärungen vorsätzlich falsche Angaben über den Pflegefreistellungsgrund -nämlich die Erkrankung seiner minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden, Tochter- machte, durch welches Verhalten seinem Dienstgeber, der N. N. , absichtlich ein Schaden (in einer Gesamthöhe von ca. € 581,52) und zwar einerseits durch die nicht erbrachten Plandienststunden verbunden mit dem daraus resultierenden aliquoten Anteil des Monatsbezuges und anderseits durch die in einem Fall auf Mehrdienstleistungen kommandierten Beamten zugefügt worden ist,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m.

§ 91 BDG 1979 begangen,

3.)  am 01.07.2021 auf der N. N. in seinem schriftlichen Ansuchen um Herabsetzung der Wochendienstzeit zum Gebrauch in einem Dienstrechtsverfahren gemäß § 50 b BDG 1979 vorsätzlich falsche Angaben über die notwendige Pflege seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Tochter gemacht, zumal seine Lebensgefährtin A.A. und seine minderjährige Tochter B.B. bereits mit 30.06.2021 aus dem gemeinsamen Haushalt in N.N. ausgezogen sind,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m.

§ 91 BDG 1979 begangen,

4.)  es zumindest bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige (20.12.2021) unterlassen, Änderungen für die Voraussetzung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unverzüglich der N. N. zu melden, obwohl er seit 30.06.2021 nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin A.A. und seiner minderjährigen Tochter B.B.im gemeinsamen Haushalt in N.N., wohnhaft war, obwohl er im Bescheid der N. N. vom 28.07.2020, darauf hingewiesen worden ist, dass er Änderungen für die Voraussetzung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unverzüglich der N. N., zu melden hat,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m.

§ 91 BDG 1979 begangen,

5.)  es unterlassen, der Dienstbehörde die Änderung des Wohnsitzes von N.N., an welcher Adresse er nach wie vor als gemeldet aufscheint, nach N.N. (an welcher Adresse er laut ZMR Auskunft gemeldet war), die Änderung des Wohnsitzes nach N.N., wobei er diese Wohnung bereits am 30. Juni 2021 seinem Nachmieter übergeben hatte) und die Änderung des Wohnsitzes nach N.N. zu melden, wobei er in diesem Zusammenhang auch die erforderlichen An- und Abmeldungen bei der Meldebehörde unterlassen hat,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 53 Abs. 2, Z. 4 BDG 1979 i. V. m. dem Erlass der N.N., i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

6.)  es bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige (mit 20.12.2021) unterlassen, der Dienstbehörde während seines seit 12.06.2021 andauernden Krankenstandes den Wechsel seines Aufenthaltes von N.N., an welcher Adresse er laut N.N.(Personalabteilung) seit 21.10.2002 gemeldet ist, nach N.N. zu melden und damit gegen den Punkt Verhalten während eines Krankenstandes – Domizilwechsel seines Aufenthaltsortes während des Krankenstandes des Erlasses der N.N. verstoßen,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 3.3 des Erlasses der N.N. i. V. m. § 91 BDG 1979 verstoßen,

7.)  gegen die ihm am 26.07.2021 im Zuge seiner polizeiärztlichen Untersuchung in den Räumen der N.N. ebendort erhaltene schriftliche Weisung der N.N. vom 26.07.2021, wonach er sich unverzüglich mit dem N.N. oder N.N. des N.N. oder dem N.N. der N.N. persönlich in Verbindung zu setzen, unter Hinweis auf das Meldegesetz und § 53 Abs. 2 Punkt 4 BDG im Dienstweg eine Meldung über seinen tatsächlichen Wohnsitz vorzulegen, damit das N.N. bzw. die N.N. als Dienstbehörde weiß, wo er erreichbar ist, jeden Domizilwechsel im Krankenstand unverzüglich zu melden und alle Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die Dauer des Krankenstandes (ärztliche Bescheinigungen etc.), im Zusammenhang mit seinem N.N. vom 10.06.2021 vorzulegen hat, nur insoweit befolgt, als er sich telefonisch beim N.N. gemeldet und im Zusammenhang mit den amtsärztlichen Untersuchungen, welche bis dato am 26.07.2021, am 20.08.2021 und 12.11.2021 stattgefunden haben, laut Angaben des dafür zuständigen Büros - auch im Zusammenhang mit dem N.N. vom 09.06.2021 kooperativ mitgewirkt und die dabei vom Amtsarzt eingeforderten Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen etc.) beigebracht hat, hingegen die anderen Punkt nicht befolgt hat, verstoßen,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m.

§ 91 BDG 1979 begangen,

8.)  die ihm im Dezember 2020 erteilte Weisung, schriftlich eine Meldung über den Ende 2020 erfolgten Verlustes seines persönlich zugewiesenen Zentralschlüssels der N.N., Zylinderschlüssel der Zentralschließanlage der Dienststelle, zu legen, trotz einer am 01.02.2021 schriftlichen und am 04.02.2021 nochmals im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs mündlich erfolgten Wiederholung derselben nicht befolgt,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m.

§ 91 BDG 1979 begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 13.586, -- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der N.N. vom 20.12.2021, bzw. auf das Schreiben der N. N., vom 29.12.2021.

Danach wurde vom N.N., C.C., am 22.07.2021 (nachdem er die ho N.N.-Leitung zuvor am selben Tag auch telefonisch vom Vorfall in Kenntnis gesetzt hat) per E-Mail eine Sachverhaltsmeldung an die ho N.N. abgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der gegenständliche disziplinäre Sachverhalt bereits Gegenstand von kriminalpolizeilichen (Verdacht des Betruges, der Täuschung, der Beweismittelfälschung, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, der Körperverletzung etc.) sowie verwaltungspolizeilichen Ermittlungen (nach dem Meldegesetz, der StVO). Außerdem war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, welche Verfehlungen konkret der Beamte disziplinär angelastet werden sollen bzw. können, zumal er hinsichtlich der damals bestehenden Verdachtslage noch nicht befragt worden ist, da er trotz mehrerer Versuche weder telefonisch noch persönlich an seiner Meldeadresse erreicht werden konnte.

Nachdem in der Vorgangsweise des Beamten ein eventuelles Ermächtigungsdelikt nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde mit Schreiben vom 28.07.2021 über Ersuchen des N.N. von der ho N.N. eine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Der Beamte erteilt und diese Ermächtigung an das N.N. übermittelt.

Hinsichtlich der Aufklärung des Sachverhaltes bzw. des Umstandes des Nichterreichens des Beamten wurde mit dem N.N. vereinbart, dass der Beamte am 26.07.2021 von der ho N.N. eine entsprechende schriftliche Weisung erhalten wird, dass er sich mit dem N.N. bzw. dem N.N. unverzüglich in Verbindung setzen muss. Diese schriftliche Weisung wurde dem Beamten am 26.07.2021 nach der zuvor erfolgten amtsärztlichen Untersuchung vom Leiter der ho Personalabteilung, D.D., persönlich und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt. Eine Fotokopie dieser schriftlichen Weisung erging an das N.N.

Aufgrund dieser schriftlichen Weisung hat sich Der Beamte noch am selben Tag (26.07.2021) mit dem N.N. telefonisch in Verbindung gesetzt. Eine weitere Kontaktnahme ist lediglich am 29.07.2021 mit dem E.E. erfolgt, wo ein Einvernahme Termin für den 12.08.2021 vereinbart wurde. Diese Einvernahme hat am 12.08.2021 auf der N.N. auch stattgefunden, wobei der Beamte seinen Rechtsvertreter, beigezogen hat. Allerdings hat der Beamte die Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.

Mit Datum vom 04.09.2021, eingelangt bei der ho N.N. am 20.09.2021, wurde schließlich vom E.E. in gegenständlicher Angelegenheit ein Abschluss-Bericht, an die Staatsanwaltschaft N.N. gegen den Beamten erstattet. Hinsichtlich der darin angelasteten strafrechtlichen Verfehlungen ist laut Zuschrift der Staatsanwaltschaft vom 09.12.2021 eine Teileinstellung erfolgt.

Die ho N.N. hat von dieser Teileinstellung erst am 21.12.2021, mit dem Einlangen der gegenständlichen Disziplinaranzeige, Kenntnis erlangt.

Vom Umstand, dass der Beamte der Verlust seines zugewiesenen Zentralschlüssels der N.N. bzw. die diesbezüglich trotz mehrmaliger Weisung nicht erfolgte Meldungslegung disziplinär angelastet wird, hat die ho N.N. erst mit Einlangen der gegenständlichen Disziplinaranzeige am 21.12.2021 Kenntnis erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige:

Der Beamte steht im Verdacht,

1.) am 01.07.2021 auf der N. N. wissentlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich eine fahrlässige schwere Körperverletzung mit Fahrerflucht, begangen durch einen unbekannten Täter, im Gemeindegebiet von N.N., vorgetäuscht zu haben. der Beamte befindet sich aufgrund dieses Unfalles seit 12.06.2021 im Krankenstand – über 24 Tage (§ 88 Abs. 4 iVm § 84 Abs. 1 StGB).

Er habe dadurch über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979, iVm § 44 BDG 1979 iVm dem Erlass der N.N. begangen.

2.) am 01.07.2021 ein falsches Beweismittel zum Gebrauch in einem Ermittlungsverfahren nach der STPO, aber auch in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, auf der N. N. hergestellt zu haben, indem er in dieser schriftlichen Unfallmeldung vorsätzlich falsche Angaben über den Unfallhergang, nämlich als Verursacher einen unbekannten Täter, der nach dem Unfall Fahrerflucht begangen habe, angeführt hat und falsche Angaben über das Unfalldatum (10.06.2021 anstatt 09.06.2021 - eigentlicher Unfalltag war auch der Tag der konsumierten Pflegefreistellung) dokumentierte.

Er habe dadurch über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.

3.) Der Beamte hat es weiters unterlassen, der Dienstbehörde zu melden, dass seine Dienstverhinderung anlässlich seines Verkehrsunfalles mit Personenschaden vom 09.06.2021 im Zuständigkeitsbereich der N.N., ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

Der Beamte hat somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 53 Abs. 1c BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.

3a.) Der Beamte hat es unterlassen, die örtlich zuständige Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall in Kenntnis zu setzen bzw. an der Sachverhaltsdarstellung im Sinne der StVO 1960 mitzuwirken.

Er hat dadurch über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.

4.) am 07.03.2021 (für die konsumierte Pflegefreistellung vom 04.03.2021) und am 01.07.2021 (für die konsumierte Pflegefreistellung vom 09.06.2021) je ein falsches Beweismittel zum Gebrauch in einem Dienstrechtsverfahren gem. § 76 BDG auf der N. N. hergestellt zu haben, indem er in diesen schriftlichen Erklärungen vorsätzlich falsche Angaben über den Pflegefreistellungsgrund - nämlich die Erkrankung seiner minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden, Tochter - machte.

Durch dieses Verhalten ist seinem Dienstgeber, der N. N., absichtlich ein Schaden (in einer Gesamthöhe von ca. € 581,52) und zwar einerseits durch die nicht erbrachten Plandienststunden verbunden mit dem daraus resultierenden aliquoten Anteil des Monatsbezuges und anderseits durch die in einem Fall auf Mehrdienstleistungen kommandierten Beamten zugefügt worden.

Er habe somit über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. BDG 1979, § 76 Abs.1 Ziffer 1 BDG 1979 iVm dem Erlass der N.N., iVm § 91 BDG 1979 begangen.

4a) Zudem wurde der Beamte von F.F. aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung für die unbedingt notwendige Pflege seiner Tochter beizubringen. Diese an die N.N. adressierte Bestätigung von G.G. aus N.N. legte der Beamte am 21.06.2021, gegen 11:00 Uhr auf der N.N. vor.

Inhalt: „Mein Patient Frau B.B. geboren am N.N. wohnhaft in: N.N. steht in meiner Behandlung und ist am 09.06.2021 pflegebedürftig erkrankt. Pflegeperson: der Beamte (Vater).“

Eine im Zuge der Erhebungen durchgeführte Nachfrage bei G.G. durch den H.H., N.N., bestätigte, dass der Beamte nur bei G.G. angerufen hatte und G.G. dessen Tochter gar nicht untersucht hatte. Die Ausstellung der Bestätigung erfolgte nur aufgrund der telefonischen Angaben des Beamten. Durch dieses Vorgehen hat der Beamte zumindest das Vertrauen des G.G. massiv erschüttert und das Standesansehen geschädigt.

Der Beamte hat durch dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.

5.) am 01.07.2021 auf der N. N. in seinem schriftlichen Ansuchen um Herabsetzung der Wochendienstzeit vorsätzlich falsche Angaben über die notwendige Pflege seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Tochter gemacht zu haben. Seine Lebensgefährtin A.A. und seine minderjährige Tochter B.B. waren bereits seit 12.05.2021 aus dem gemeinsamen Haushalt in N.N. ausgezogen.

Der Beamte hat ein falsches Beweismittel zum Gebrauch in einem Dienstrechtsverfahren gem. § 50b BDG 1979 hergestellt und somit über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus eine Dienstpflichtverletzung des § 43 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.

6.) es zumindest bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige unterlassen zu haben, Änderungen für die Voraussetzung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unverzüglich der N. N. zu melden, obwohl er seit 12.05.2021 nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin A.A. und seiner minderjährigen Tochter B.B.im gemeinsamen Haushalt in N.N., wohnhaft war.

Der Beamte habe entgegen dem Bescheid der N.N. vom 28. Juli 2020,

GZ: N.N., gehandelt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 44 BDG 1979 u iVm 91 BDG 1979 begangen.

7.) am 01.07.2021 in N.N. mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 16.07.2021 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde N.N. polizeilich anzumelden. Laut N.N.(Personalabteilung) hat der Beamte seinen Hauptwohnsitz derzeit noch an der Adresse in N.N. gemeldet.

Der Beamte hat somit über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 53 Abs. 2 Ziffer 4 BDG 1979 iVm dem Erlass der N.N. Bgld vom 15.10.2012, GZ P6/22980/2012, iVm § 91 BDG 1979 begangen.

8.) Der Beamte hat es weiters bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige unterlassen, der Dienstbehörde während seines seit 12.06.2021 andauernden Krankenstandes den Wechsel seines Aufenthaltes zu melden. Laut N.N.(Personalabteilung) hat der Beamte seit 21.10.2002 seinen Hauptwohnsitz nach wie vor an der Adresse in N.N. gemeldet.

Der Beamte hat somit die Bestimmungen des § 43 BDG 1979 iVm § 44 BDG 1979, iVm mit dem N.N. Erlasses - Verhalten während eines Krankenstandes – Domizilwechsel seines Aufenthaltsortes während des Krankenstandes - iVm § 91 BDG 1979 missachtet.

9.) Der Beamte hat die am 26.07.2021 im Zuge seiner polizeiärztlichen Untersuchung in den Räumen der N.N. eine ebendort erhaltene schriftliche Weisung der N.N. zur Kenntnis genommen, deren Befolgung jedoch nahezu gänzlich bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige missachtet.

Der Beamte wurde in dieser schriftlichen Weisung der N.N. auch hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese gegenständliche Weisung disziplinäre Konsequenzen nach sich zieht.

Die Weisung findet sich vollinhaltlich unter Pkt. 9 der Beweismittel.

Mit Ausnahme der telefonischen Kontaktaufnahme (Punkt 1 der erhaltenen Weisung) mit dem F.F., am 26.07.2021, um 10.32 Uhr, hat der Beamte keinen weiteren Punkt der erhaltenen N.N.-Weisung erfüllt, obwohl im Zuge dieses Gespräches der Inhalt der schriftlichen Weisung der N.N. und deren Befolgung neuerlich ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beamte ist diesen Weisungen bis dato nicht nachgekommen.

Der Beamte habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.

10.) Der Beamte hat Ende 2020 seinen persönlich zugewiesenen Zentralschlüssel der N.N., Zylinderschlüssel der Zentralschließanlage der Dienststelle, verloren.

Der Beamte wurde bereits im Dezember 2020 angewiesen darüber eine schriftliche Meldung vorzulegen. Nachdem der Beamte der ersten mündlichen Weisung nicht Folge geleistet hat, wurde diese Weisung am 01.02.2021 schriftlich und am 04.02.2021 nochmals mündlich bei einem Mitarbeitergespräch wiederholt. Auch diese Weisungen wurden vom Beamten bis heute nicht beachtet.

Er habe durch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 BDG1979, iVm § 53 Abs. 2 Ziffer 5 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 begangen.

Beweismittel:

Die unter „Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen“ angeführten Sachverhalte wurden am 01.07.2021, durch die persönliche schriftliche Meldung des Beamten bekannt.

Durch die daraufhin erforderlich gewordenen Nachforschungen konnten in weiteren Folge die aufliegenden Dienstpflichtverletzungen erhoben werden.

Die im Rahmen dessen bekannt gewordenen Verwaltungsübertretungen bzw. Strafrechtsdelikte wurden an die zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

BEILAGE 1: Persönliche Meldung des Beamten vom 01.07.2021, GZ: N.N.

Ermittlungsbeamte:

•   C.C.: Ermittlungsleitung, Einvernahme des Beamten als Beschuldigter auf der N.N.

•   F.F., N.N. der N.N.: Erhebungen betr. VU mit N.N., Besichtigung der Unfallstelle, Erstellung eines Amtsvermerkes mit allen Ermittlungsdetails, Erstattung der Disziplinaranzeige.

•   E.E., N.N.: Mitwirkung an der Einvernahme des Beamten, Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft N.N.

Zu Punkt 1:

Der Beamte meldete am 13.06.2021 seinem Dienstvorgesetzten der N.N., I.I., telefonisch, dass er am 10.06.2021 einen Verkehrsunfall als Alleinbeteiligter und aus Eigenverschulden im N.N. bei N.N. gehabt habe. Er sei verletzt und befinde sich im Krankenstand.

BEILAGE 2: Amtsvermerk des I.I. vom 21.07.2021

In seiner am 01.07.2021 verfassten persönlichen Meldung über diesen Unfall außer Dienst gab der Beamte dann aber entgegen der telefonischen Erstmeldung an, dass sich der Unfall nicht als Alleinbeteiligter und aus Eigenverschulden ereignet hatte, sondern aufgrund eines unachtsamen Autolenkers, welcher aus einem Seitenweg plötzlich und unerwartet ausgefahren sei und er deswegen ausweichen habe müssen und in weiterer Folge zu Sturz gekommen sei.

Siehe BEILAGE 1: Persönliche Meldung des Beamten vom 01.07.2021, GZ: N.N.

Dabei erlitt der Beamte Brandwunden 3. Grades und Abschürfungen an beiden Ellbogen, am rechten Knie sowie am Unterschenkel, Prellungen der Hüfte und des rechten Sprunggelenkes, eine Verletzung am Knie. Laut Attest des Krankenhauses N.N. eine leichte Verletzung. Der Beamte befindet sich seit 12.06.2021 bis aktuell (20.12.2021) im Krankenstand.

BEILAGE 3: Verletzungsanzeige des LKH N.N.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beamten wurde mit der zuständigen N.N. J.J., Rücksprache gehalten. Dort wurde weder am 09.06.2021 noch am 10.06.2021 ein derartiger Verkehrsunfall angezeigt.

Der Beamte hat somit entgegen den Dienstvorschriften den Verkehrsunfall nicht bei der zuständigen Polizeiinspektion angezeigt.

Die persönliche Meldung des Beamten wurde anschließend der PI N.N. für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit Fahrerflucht durch unbekannte Täter übermittelt.

Zudem wurde der Beamte auch wegen Verdacht der Übertretung nach § 4 StVO von der PI N.N. angezeigt.

BEILAGE 4: VStV-Anzeige der PI N.N., GZ: N.N. 

Der Verkehrsunfall-Akt wird von der N.N. unter der GZ: N.N. geführt.

In diesem Zusammenhang wurde von der PI N.N. der N.N. ein Einvernahmeersuchen betreffend den Beamten als Zeuge übermittelt. Aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente wurde der Beamte am 12.08.2021 nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vernommen.

Im Zuge der Ermittlungen konnte als tatsächliches Unfalldatum der 09.06.2021 ermittelt werden. An diesem Tag hatte der Beamte nämlich eine genehmigte Pflegefreistellung für die Betreuung seiner, angeblich, im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen erkrankten Tochter B.B.in Anspruch genommen. Die vorsätzliche Falschangabe des Unfalldatums auf 10.06.2021 resultiert aus dieser Tatsache.

Bei den Ermittlungen und der Besichtigung vor Ort konnte an besagter Unfallstelle kein Seitenweg festgestellt werden. Außerdem steht diese Angabe des Beamten im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin K.K. und der Erstmeldung des Beamten.

Außerdem hat der Beamte den tatsächlichen Unfalltag (09.06.2021) vermutlich absichtlich falsch auf den 10.06.2021 datiert, da er am 09.06.2021 eine ungerechtfertigte Pflegefreistellung für seine minderjährige Tochter in Anspruch genommen hatte.

Das Motorrad des Beamten, N.N. wurde bei dem Unfall erheblich beschädigt. Vermuteter Gesamtschaden ca. € 8.000,-.

Bei der Versicherung wurde vom Beamten bisher keine Schadensmeldung eingebracht.

Im Zuge der Erhebungen konnte die Unfallzeugin K.K. von der PI N.N. ausgeforscht und zeugenschaftlich befragt werden. Sie gab an, dass sie am 09.06.2021, gegen 11:00 Uhr an der Unfallstelle im Gemeindegebiet von N.N. vorbeigekommen ist und den Motorradfahrer und sein Motorrad noch im Graben liegen gesehen habe. Von einem weiteren Unfallbeteiligten konnte sie nichts wahrnehmen. Gegenüber K.K. gab der Beamte an, dass er aufgrund des Schotters auf der Straße zu Sturz gekommen sei. Er erwähnte nichts von einem Zweitbeteiligten oder dass ihn jemand „geschnitten“ hätte.

BEILAGE 5: Zeugenvernehmung K.K., GZ: N.N.

Zusätzlich konnte noch der Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr N.N. beigebracht werden, auf welchem eindeutig ersichtlich ist, dass das Motorrad des Beamten unmittelbar nach dem Unfall von der FFW N.N. am 09.06.2021, zwischen 11:00 und 12:00 Uhr geborgen und gesichert abgestellt wurde und sich der Unfall daher mit Sicherheit nicht am 10.06.2021 ereignet haben kann.

BEILAGE 6: Einsatzbericht der FFW N.N.

Zu Punkt 2: Nach der telefonischen Meldung des Motorradunfalles wurde der Beamte gemäß den internen Vorschriften vom F.F. aufgefordert, eine persönliche Meldung über den Verkehrsunfall und die dadurch erlittenen Verletzungen der N.N. zu übermitteln.

Der Beamte verfasste diese Meldung laut Protokoll am 01.07.2021, 08:56 Uhr auf der N.N. In dieser Meldung gab der Beamte entgegen seiner telefonischen Erstmeldung an, dass er am 10.06.2021 aufgrund eines unachtsamen Autolenkers, welcher aus einem Seitenweg plötzlich und unerwartet ausgefahren sei, ausweichen musste und in weiterer Folge zu Sturz gekommen sei.

Aufgrund der Erstmeldung des Der Beamte und der Angaben der Unfallzeugin K.K., steht der Beamte im Verdacht, mit der persönlichen Meldung ein falsches Beweismittel zum Gebrauch in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO (§ 88 Abs. 4 iVm § 84 Abs. 1 StGB) und in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren (§ 4 StVO-Fahrerflucht) auf der N. N. hergestellt zu haben, in dem er in dieser schriftlichen Unfallmeldung vorsätzlich falsche Angaben über den Unfallhergang, nämlich einen unbekannten Täter der nach dem Unfall Fahrerflucht beging und über das Unfalldatum angab (10.06.2021 anstatt 09.06.2021 - Tag der konsumierten Pflegefreistellung).

Zu Punkt 3: Der Beamte hat es unterlassen, der Dienstbehörde zu melden, dass seine Dienstverhinderung anlässlich seines Verkehrsunfalles mit Personenschaden vom 09.06.2021 im Zuständigkeitsbereich der PI N.N., ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

Zu Punkt 3a: Der Beamte hat es nach dem Verkehrsunfall unterlassen, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen bzw. an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Er hat dadurch die Bestimmungen des § 4 der StVO 1960 vermutlich absichtlich verletzt.

Die Überwachung der Bestimmungen der StVO ist ein wesentlicher Bestandteil der Aufgaben des Beamten.

Zu Punkt 4: Der Beamte hat bei seinen schriftlichen Erklärungen über die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung im Ausmaß von je 12 Plandienststunden vom 07.03.2021 (für die Pflegefreistellung vom 04.03.2021) und am 01.07.2021 (für die Pflegefreistellung vom 09.06.2021) je ein falsches Beweismittel zum Gebrauch in einem Dienstrechtsverfahren gem. § 76 BDG auf der N. N. hergestellt, indem er in diesen schriftlichen Dokumentationen vorsätzlich falsche Angaben über den Pflegefreistellungsgrund seiner minderjährigen Tochter machte. An diesen beiden Tagen war seine Tochter nachweislich in der Volksschule N.N. anwesend und somit war entgegen seiner Angaben kein Pflegefreistellungsgrund gegeben. Die Rücksprache mit der Volksschuldirektorin bestätigte die Anwesenheit der B.B. zum fraglichen Zeitpunkt in der Schule.

BEILAGE 7: Bericht vom 12.08.2021, GZ: N.N.

Am 08.06.2021, gegen 21:15 Uhr meldete der Beamte der PI N.N., dass er für die unbedingt notwendige Pflege seiner minderjährigen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter eine Pflegefreistellung gem. § 76 BDG in Anspruch nehmen werde. Der Beamte hätte an diesem Tag laut Dienstplan von 07:00 – 19:00 Uhr einen 12-stündigen Plandienst zu absolvieren gehabt. Durch seinen Ausfall ist der N. N. dadurch ein Schaden entstanden, zumal ein weiterer Beamter auf Mehrdienstleistung in den Dienst gestellt worden ist. Der Schaden beläuft sich einerseits durch die ungerechtfertigte Abwesenheit des Beamten an den Tagen der Konsumation der nicht gerechtfertigten Pflegefreistellung (04. 03. 2021 und 09. 06. 2021) auf eine Summe von € 365,28 (setzt sich aus dem zu Unrecht erhaltenen aliquoten Anteil des Bruttomonatsbezuges) und andererseits auf die Kosten (Überstunden) des zusätzlich kommandierten Beamten auf € 216,24.

Zu Punkt 4a: Zudem wurde der Beamte von F.F. aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung für die unbedingte Pflege seiner Tochter beizubringen. Diese an die N.N. adressierte Bestätigung von G.G. aus N.N. legte der Beamte am 21.06.2021, gegen 11:00 Uhr auf der N.N. vor.

Inhalt: „Mein Patient Frau B.B. geboren am N.N. wohnhaft in: N.N., steht in meiner Behandlung und ist am 09.06.2021 pflegebedürftig erkrankt. Pflegeperson: der Beamte (Vater).“

Eine im Zuge der Erhebungen durchgeführte Nachfrage bei G.G. durch H.H. der PI N.N. bestätigte, dass der Beamte nur bei G.G. angerufen hatte und G.G. dessen Tochter gar nicht untersucht hatte. Die Ausstellung der Bestätigung erfolgte nur aufgrund der telefonischen Angaben des Beamten.

BEILAGE 8: Ärztliche Bestätigung – G.G. und

BEILAGE 9: Aktenvermerk der PI N.N. vom 05.08.2021

Der Beamte hat durch sein Verhalten zumindest das Vertrauen des Gemeindearztes G.G. massiv erschüttert.

Der Beamte verfasste am 01.07.2021 eine schriftliche Erklärung betreffend die Pflegefreistellung vom 09.06.2021. Darin gab er folgendes an:

Ich erkläre, dass ich gemäß § 76 BDG 1979, am 09.06.2021 i. d. Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr (12 Stunden) Pflegefreistellung in Anspruch genommen habe.

Begründung: Erkrankung meiner im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Tochter B.B., N.N. geb. Eine andere geeignete Pflegeperson stand nicht zur Verfügung.

Mir ist bekannt, dass unwahre Angaben disziplinäre-, dienst- und besoldungsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Tatsache ist jedoch, dass seine Lebensgefährtin A.A. mit deren gemeinsamer Tochter B.B. bereits seit 12.05.2021 die gemeinsame Unterkunft in N.N. aufgegeben und mit selben Datum eine neue Unterkunft in N.N. genommen haben. Dies ergab eine Befragung der A.A. durch F.F. Zusätzlich untermauert wird diese Tatsache durch eine Meldeanfrage im ZMR. Auch der Beamte hatte zu dem Zeitpunkt seiner Meldungslegung bereits die Wohnadresse N.N. aufgegeben.

BEILAGE 10: Erklärungsmeldung des Beamten für den 01.07.2021, GZ: N.N.

Weiters hat der Beamte die Dienstbehörde in einem weiteren Fall absichtlich getäuscht. Der Beamte nahm am 04.03.2021 wieder eine Pflegefreistellung (12 Stunden) zur Pflege seiner erkrankten Tochter B.B.in Anspruch, da keine andere Pflegeperson zur Verfügung gestanden ist. Er führte dies auch in seiner schriftlichen Erklärung vom 07.03.2021 so aus. Tatsache ist jedoch, dass B.B.am 04.03.2021 nach Rücksprache mit der Direktorin der Volksschule N.N., nachweislich den Unterricht besucht hat. Somit ist der Dienstbehörde durch die absichtlich falschen Täuschungsangaben des Beamten ein Schaden zugefügt worden.

BEILAGE 11: Erklärungsmeldung des Beamten für den 07.03.2021

Zu Punkt 5: In dem schriftlichen Ansuchen des Beamten vom 01.07.2021 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gem. § 50b BDG hat er vorsätzlich falsche Angaben über die notwendige Pflege seiner angeblich im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Tochter gemacht und dadurch ein falsches Beweismittel zum Gebrauch in einem Dienstrechtsverfahren gem. § 50b BDG hergestellt. Die Angaben über den gemeinsamen Haushalt waren falsch, da seine Lebensgefährtin A.A. und seine minderjährige Tochter B.B. bereits seit 12.05.2021 aus dem gemeinsamen Haushalt in N.N. ausgezogen waren.

BEILAGEN 12: ZMR Auszug – A.A. und Dokumentation – Bericht vom 12.08.2021, GZ: N.N.

Der Beamte steht weiters im Verdacht, am 01.07.2021 auf der Polizeiinspektion N.N. versucht zu haben, seinem Dienstgeber – die N. N. – dadurch absichtlich einen Schaden zufügen zu wollen, indem er im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens gemäß § 50b BDG schriftlich um Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden für die notwendige Pflege seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Tochter beantragt hat, obwohl seine Lebensgefährtin A.A. und seine minderjährige Tochter B.B. bereits seit 12.05.2021 aus dem gemeinsamen Haushalt in N.N., ausgezogen sind und somit seine Angaben in dem Ansuchen nicht der Wahrheit entsprechen.

BEILAGE 13: Ansuchen um Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 01.07.2021, GZ: N.N.

BEILAGE 14: Bescheid der N.N. vom 23. August 2021, GZ: N.N.

Zu Punkt 6: Der Beamte wurde mit Bescheid der N. N. für den Zeitraum vom 01. September 2020 bis einschließlich 31. August 2021 zur Betreuung seiner Tochter B.B., für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden gewährt.

Laut Bescheid hätte der Beamte, nachdem die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht mehr gegeben waren (seit 12.05.2021 war der Beamte nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin A.A. und seiner minderjährigen Tochter B.B. im gemeinsamen Haushalt in N.N. wohnhaft), die Änderung unverzüglich der N. N., Personalabteilung (PA 1) melden müssen. Dieser Meldeverpflichtung kam der Beamte allerdings bis dato nicht nach.

BEILAGE 15: Bescheid der N.N. vom 28. Juli 2020, GZ: N.N.

Zu Punkt 7: Der Beamte hat am 01.07.2021 in N.N. mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 16.07.2021 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde N.N. polizeilich anzumelden.

Der Beamte wurde vom Kommandanten der PI N.N., F.F., am 10.10.2021, der Bezirkshauptmannschaft N.N. wegen Verdacht der Übertretung des Meldegesetzes zur Anzeige gebracht.

BEILAGE 16: VStV Anzeige der N.N. vom 10.10.2021, GZ: N.N.

Laut N.N.(Personalabteilung) hat der Beamte seit 21.10.2002 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in N.N. gemeldet.

Laut ZMR Auskunft war der Beamte in der Zeit vom 05.06.2007 – 17.03.2014 in N.N. und

vom 17.03.20214 – 16.07.2021 in N.N. mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Diese Wohnsitzänderungen sind offensichtlich der Dienstbehörde nicht gemeldet worden. Außerdem ist für die letzte Wohnadresse in N.N., keine rechtzeitige Abmeldung nach dem Meldegesetz vorgenommen worden. Diese Wohnung wurde dem Nachmieter bereits Ende Juni 2021 übergeben.

Weiters wurde im Zuge der Recherchen bekannt, dass der Beamte beginnend mit 01.05.2021 eine Wohnung in N.N. angemietet und offensichtlich laut Recherche der PI N.N. und N.N. in der Zwischenzeit auch bezogen hat.

Unter anderem konnte im Rahmen von geeigneten Überprüfungen bereits am 20.07.2021 festgestellt werden, dass der Beamte seine Privatfahrzeuge dort abgestellt hatte.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass diese Unterkunft für den Beamten den Lebensmittelpunkt darstellt.

An dieser Adresse erfolgte bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige keine laut Meldegesetz vorgesehene Anmeldung und auch keine Meldung an die Dienstbehörde.

Zu Punkt 8: Der Beamte hat es weiters unterlassen, der Dienstbehörde während seines Krankenstandes seit 12.06.2021 den Wechsel seines Aufenthaltes zu melden.

Laut N.N.(Personalabteilung) hat der Beamte seit 21.10.2002 seinen Hauptwohnsitz nach wie vor an der Adresse in N.N. gemeldet.

Den tatsächlichen Domizilwechsel hat der Beamte, laut ZMR ist er seit 16.07.2021 nach N.N., verzogen, ebenfalls nicht gemeldet.

Zu Punkt 9: Der Beamte hat am 26.07.2021 im Zuge seiner polizeiärztlichen Untersuchung bei der N.N. eine schriftliche Weisung der N.N. zur Kenntnis genommen.

In Entsprechung dieser Weisung hat er sich

-     unverzüglich mit dem Kommandanten oder Stellvertreter des N.N. oder dem N.N. der N.N. persönlich in Verbindung zu setzen,

-     unter Hinweis auf das Meldegesetz und § 53 Abs. 2 Punkt 4 BDG im Dienstweg eine Meldung über seinen tatsächlichen Wohnsitz vorzulegen, damit das BPK bzw. die N.N. als Dienstbehörde weiß, wo Sie erreichbar sind,

-     jeden Domizilwechsel im Krankenstand unverzüglich zu melden und

-     alle Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die Dauer des Krankenstandes (ärztliche Bescheinigungen etc.), im Zusammenhang mit Ihrem Motorrad-VU vom 10.06.2021 vorzulegen.

Der Beamte wurde in dieser schriftlichen Weisung der N.N. auch hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese vorstehende Weisung disziplinäre Konsequenzen nach sich zieht.

Der Beamte hat daraufhin am 26.07.2021, um 10:32 Uhr, entgegen der N.N.-Weisung ausschließlich telefonischen Kontakt zum N.N. hergestellt. In diesem Telefongespräch wurde der Beamte die zuvor von der N.N. ausgeführte schriftliche Weisung abermals zur Kenntnis gebracht. Der Beamte hat diese neuerliche Information und Weisung kommentarlos zur Kenntnis genommen.

Bis zum heutigen Zeitpunkt (20.12.2021) ist der Beamte seinen Verpflichtungen gemäß

§ 53 Abs. 2 Punkt 4 BDG – Meldung über seinen Wohnsitzwechsel, sowie dem Domizilwechsel im Krankenstand sowie die Vorlage sämtlicher Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die Dauer des Krankenstandes (ärztliche Bescheinigungen etc.), im Zusammenhang mit seinem Motorradunfall nicht nachgekommen.

BEILAGE 17: Schriftliche Weisung der N.N. vom 26. Juli 2021, GZ: N.N.

Zu Punkt 10: Bereits Ende 2020 stellte der Kommandant der N.N. im Rahmen der Dienstaufsicht fest, dass der Beamte offensichtlich nicht mehr über den ihm persönlich zugewiesenen Zentralschlüssel der Polizeiinspektion N.N., Zylinderschlüssel der Zentralschließanlage der Dienststelle verfügte. Seinen damaligen mündlichen Angaben zufolge habe er den Schlüssel zu einer unbekannten Zeit und an einem unbekannten Ort verloren.

Der Beamte wurde bereits im Dezember 2020 angewiesen darüber eine schriftliche Meldung vorzulegen.

Nachdem der Beamte der ersten mündlichen Weisung nicht Folge geleistet hat, wurde diese Weisung am 01.02.2021 schriftlich und am 04.02.2021 nochmals mündlich bei einem Mitarbeitergespräch wiederholt. Auch diese Weisungen wurden von dem Beamten nicht beachtet – Missachtung des § 44 BDG – Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, sowie die Missachtung der Meldepflichten gemäß § 53 Abs. 2 Ziffer 5.

BEILAGE 18: Meldung über den Schlüsselverlust vom 13.07.2021, GZ: N.N.

Angaben des/der Beamten/Verdächtigen:

Der Beamte wurde am 12.08.2021, ab 16:08 Uhr im Beisein seines Rechtsanwaltes L.L. auf der N.N. von C.C. und E.E. als Beschuldigter vernommen.

Der Beamte gab nach Darlegung des komplexen Sachverhaltes einleitend an, dass er aufgrund der Trennung von seiner Lebensgefährtin A.A., der Auflösung der gemeinsamen Wohnsitzverhältnisse, der Trennung von seiner Tochter und der dienstlichen Verhältnisse in einen emotionalen Notstand geriet und er dadurch Handlungen ausgeführt hat, welche er keinesfalls absichtlich machen wollte.

Um 17:32 Uhr musste die Beamtenvernehmung unterbrochen werden, da der Beamte angab, dass es ihm nicht gut gehe. Es wurde ihm Wasser angeboten. Um 17:40 Uhr erklärte der Beamte, dass er die Einvernahme aufgrund seines Gesundheitszustandes abbrechen und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen wolle. Dies wurde in der Niederschrift dokumentiert.

BEILAGE 19: Beamtenvernehmung, GZ: N.N.

Am 16.08.2021 langte bei der N.N. ein E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei L.L. ein, worin bekanntgegeben wurde, dass der Beamte für eine weitere Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen werde. Etwaige offene Fragen können bei Bedarf an die Kanzlei L.L. geschickt werden.

BEILAGE 20: E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei L.L.

Hinsichtlich der von der ho N.N. erteilten schriftlichen Weisung (siehe Disziplinaranzeige – Beilage 17 bzw. N.N.-Beilage IV) wurden, abgesehen von der erfolgten Kontaktnahme mit der N.N. und dem BPK N.N., vom Beamten keinerlei Meldungen an die ho N.N. erstattet bzw. Unterlagen vorgelegt, weder bezüglich des tatsächlichen Wohnsitzes oder eines eventuellen Domizilwechsels im Krankenstand.

Lediglich im Zusammenhang mit den amtsärztlichen Untersuchungen, welche bis dato am 26.07.2021, am 20.08.2021 und 12.11.2021 stattgefunden haben, hat der Beamte (laut Angaben des dafür zuständigen Büros A 1.3 - auch im Zusammenhang mit dem VU vom 09.06.2021) kooperativ mitgewirkt und die dabei vom Amtsarzt eingeforderten Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen etc.) beigebracht.

Derzeit sind gegen den Beamten noch ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung sowie Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Meldegesetzes und § 4 StVO 1960 anhängig (siehe dazu Disziplinaranzeige – Beilagen 4, 16 und 22). Die Ausgänge dieser Verfahren werden von der ho N.N. wahrgenommen und mitgeteilt werden.

Mit Ansuchen vom 01.07.2021 hat der Beamte einen Antrag auf Herabsetzung seiner wöchentlichen Arbeitszeit gestellt. Dieser Antrag des Beamten, dessen Arbeitszeit bereits in der Zeit von 01.07.2020 bis 31.08.2021 auf 30 Wochenstunden herabgesetzt war, wurde von der ho N.N. mit Schreiben vom 23.08.2021 abgelehnt.

Nach dem Einlangen der gegenständlichen Disziplinaranzeige wurde von der ho N.N. von L.L., der den Beamten zumindest zum Zeitpunkt der Einvernahme am 12.08.2021 vertreten hatte, zwecks eventueller Übermittlung der Disziplinaranzeige am 21.12.2021 um Übersendung einer Vertretungsvollmacht ersucht. Dabei wurde von diesem per E-Mail mitgeteilt, dass er den Beamten nicht mehr vertritt bzw. sich die (am 16.08.2021) ersuchte Übermittlung von Akten zwischenzeitig erledigt hat (siehe N.N.-Beilage V). Daher wurde die gegenständliche Disziplinaranzeige am 29.12.2021 an das BPK N.N. zwecks direkter Zustellung an den Beamten, übersendet.

Informativ wird mitgeteilt, dass der Beamte auch in N.N. eine Wohnung bezogen haben soll. Diesbezüglich wurde laut Mitteilung der N.N. vom 22.12.2021 (siehe N.N.-Beilage VI) von der PI N.N. jedoch keine Verwaltungsanzeige nach dem Meldegesetz gegen den Beamten erstattet.

Der Beamte befindet sich derzeit bzw. seit dem 12.6.2021 durchgehend im Krankenstand.

Über die strafrechtlichen Sachverhalte im ho Zuständigkeitsbereich wurde vom

N.N.in einem Abschluss - Bericht vom 04.09.2021, GZ: N.N. der Staatsanwaltschaft N.N. berichtet.

Von der StA N.N. wird der Abschluss-Bericht unter der Aktenzahl: N.N. geführt bzw. bearbeitet.

BEILAGE 21: Abschluss-Bericht vom 04.09.2021, GZ: N.N.

Das N.N. wurde am 15. 12. 2021 von der Teileinstellung (betrifft: schwerer Betrug und Fälschung eines Beweismittels) dieses Verfahrens seitens der StA N.N. in Kenntnis gesetzt.

BEILAGE 22: Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens – StA N.N.

Über die strafrechtlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 09.06.2021 im Bereich der PI N.N. wurde von der PI N.N. ein Bericht an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet.

Von der Staatsanwaltschaft N.N. wurde das Verfahren gegen unbekannte Täter wegen

§ 88 StGB eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.

BEILAGE 23: Benachrichtigungen der StA N.N. vom 29.09.2021, Zahl: N.N.

Hinsichtlich der von der PI N.N. wegen Verdacht der Übertretung nach § 4 StVO 1960 an die zuständige Verwaltungsbehörde vorgelegte Anzeige ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Mit Beschluss der BDB vom 17.02.2022 wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet bezüglich des Vorwurfs, eine falsches Beweismittel zum Gebrauch im Straf- bzw. Verwaltungsverfahren hergestellt zu haben, der Dienstbehörde nicht gemeldet zu haben, dass der Unfall auf Dritteinwirkung zurückzuführen ist, die örtliche Polizeiinspektion N.N. nicht vom Unfall verständigt bzw. nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt zu haben und das Vertrauen des Gemeindearztes erschüttert sowie das Standesansehen aufgrund dessen, dass der Gemeindearzt basierend auf den Angaben des Beamten eine Bestätigung ausgestellt hat, geschädigt zu haben. Hinsichtlich der anderen Vorhalte wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Die Dienstbehörde übermittelte am 25.01.2022 die Meldung des Beamten vom 24.01.2022, wonach ihm die Staatsanwaltschaft N.N. am 17.01.2022 eine Geldbuße angeboten und er diese auch beglichen hat sowie die an das Bezirkspolizeikommissariat N.N. ergangene Note der Staatsanwaltschaft vom 17.01.2022, wonach dem Beamten wegen § 298 StGB eine Geldbuße in Höhe von € 1.500,- angeboten und dieser Betrag von ihm auch beglichen worden ist.

Die Bundesdisziplinarbehörde ersuchte mit Mail vom 20.01.2022 die Dienstbehörde um Übermittlung eines vom polizeilichen Amtsarzt erstellten Attestes die Verhandlungsfähigkeit bzw. Mobilität des Beamten betreffend, zumal derselbe sich seit Juni 2021 im Krankenstand befindet. Andererseits geht aus dem im Akt aufliegenden Laufzettel des Krankenhauses N.N. hervor, dass die beim Beamten aufgrund des Unfalls hervorgerufenen Beschwerden als leichte Körperverletzung zu qualifizieren wären mit einer sich daraus voraussichtlich ergebenden vierzehn tägigen Berufsunfähigkeit. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Beamte bis dato im Krankenstand befindet.

Weiters wurde die Dienstbehörde ersucht, den Sachausgang der anhängigen Meldeverfahren anher zu senden.

Mit E-Mail vom 25.01.2022 übermittelte die Behörde weiters die seit 30.10.2021 rechtskräftige Strafverfügung der BH N.N., mit welcher der Beamte wegen Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich der Adresse N.N. zu einer Geldstrafe in Höhe von € 70,- verurteilt worden ist sowie die an die BH N.N. erstattete Anzeige wegen Verletzung der Meldepflicht bezüglich der Adresse N.N.

Am 17.01.2022 wurde zur GZ 2022-0.015.256 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Am 17.04.2022 wurde seitens der Dienstbehörde bekannt gegeben, dass das Verfahren vor der BH N.N. wegen Übertretung des Meldegesetzes mittels Strafverfügung vom 28.01.2022, rechtskräftig seit 09.03.2022 beendet worden ist.

In weiterer Folge wurde für den 22.06.2022 eine Verhandlung anberaumt und in Abwesenheit des Beamten durchgeführt. Nachdem mit E-Mail vom 20.06.2022 dem Senat mitgeteilt worden ist, dass der Beamte auf die Durchführung einer Disziplinarverhandlung verzichtet, das Verfahren auch sofort geschlossen werden kann und er keine weitere Stellungnahme abgeben wird, wurde die Disziplinarverhandlung in seiner Abwesenheit geführt. Die Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung des Beamten teilte auf Auftrag des L.L. mit E-Mail vom 22.06.2022 mit, dass auch er nicht an der Verhandlung teilnimmt und möge ihm das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Stellungnahme zugeleitet werden.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (zum Beispiel Dienstauftrag, Erlass, Richtlinien, Instruktion, Dienstvorschrift, Vereinbarung, Sprachregelung etc.) erlaubt KUCSKO-STADLMAYER, S 227. Maßgeblich ist, dass der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt (VwGH 5.11.1976, 1337/75, 3.9.2002, 99/09/0118, 20.11.2003, 2002/09/0088, 17.11.2004, 2001/09/0035, 15.9.2004, 2001/09/00239).

Punkt 3.3. des N.N. Erlasses vom 04.01.2021 zufolge ist, wenn ein Bediensteter beabsichtigt, während eines Krankenstandes seinen Aufenthaltsort (gemeldeter Haupt- oder weiterer Wohnsitz) zu verlegen, zur gegebenenfalls notwendigen Erreichbarkeit durch die Dienstbehörde ein Antrag auf Genehmigung eines Domizilwechsels an die Landespolizeidirektion, Personalabteilung, im Dienstweg zu übermitteln. Im Antrag ist anzuführen, für welchen Zeitraum und an welchen Ort die Verlegung des Aufenthaltsortes im Krankenstand beabsichtigt ist. Die Durchführung eines Domizilwechsels darf den Krankheitsverlauf nicht negativ beeinflussen. Dies ist grundsätzlich mit einer Bestätigung durch einen behandelnden Arzt zu belegen.

Der Antrag ist spätestens 14 Tage (Einlangen bei der PA) vor der beabsichtigten Verlegung des Aufenthaltsortes bzw. des Antrittes einer Reise einzubringen. Ein nicht genehmigter Ortswechsel (insbesondere eine Urlaubsreise) während des Krankenstandes stellt eine Dienstpflichtverletzung dar (VwGH-Erkenntnis vom 18.2.1993, ZI. 92/09/0285) und wird grundsätzlich dienstrechtlich/disziplinär geahndet.

§ 53 Abs. 2, Z 4 BDG zufolge hat, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, der Beamte seiner Dienstbehörde eine Änderung des Wohnsitzes zu melden.

Dem N.N. Erlass zufolge hat der/die Beamte/in gemäß § 53 Abs. 2 BDG 1979 soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, seiner Dienstbehörde zu melden: Namensänderung, Standesänderung

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit

Änderung des Wohnsitzes

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder

Befähigung (z.B.: Entzug der Lenkerberechtigung)

zu 1. Bei einer Namensänderung sind die erforderlichen Unterlagen (z.B.: die Heiratsurkunde oder den Bescheid der die Änderung durchführenden Behörde) mit der Meldung vorzulegen.

zu 2. Der Meldung über die Standesänderung ist die Heiratsurkunde bzw. das rechtskräftige Scheidungsurteil beizulegen.

zu 4. Jede Wohnsitzverlegung bzw. Änderung der Wohnanschrift ist unverzüglich zu melden.

Die Gründung bzw. Auflassung weiterer Wohnsitze ist ebenfalls zu melden. Ein Meldezettel ist beizulegen.

Besonders wird auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 BDG 1979 verwiesen, wonach jeder

Bedienstete seinen Wohnsitz so zu wählen hat, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Die Meldungen sind unverzüglich bzw. ohne unnötige Verzögerungen im Dienstweg vorzulegen.

Die erforderlichen Unterlagen (z.B.: Heiratsurkunde, Bescheid, Meldezettel usw.) sind in Kopie beizubringen und vom Dienststellenleiter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu beglaubigen.

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Ad Punkt 1

Das gegen den Beamten wegen Vortäuschung einer gerichtlich strafbaren Handlung angestrengte Verfahren wurde durch Bezahlung einer im Rahmen einer Diversion angebotenen Geldbuße beendet.

§ 95 Abs. 2 BDG zufolge ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Vorliegenden Falls wurde das Strafverfahren jedoch mittels Diversion beendet. Der Sachverhalt war daher einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen.

Zwar behauptet der Beamte anlässlich seiner Befragung am 12.08.2021 (AS 185), dass er wegen eines am Fahrbahnrad stehenden Fahrzeuges, von dem er angenommen habe, dass es rausfährt, ausgewichen und am Schotter ausgerutscht und zu Sturz gekommen sei, doch indiziert gegenständliche Rechtfertigung als Unfallursache auch kein Fremdverschulden.

Warum er in seiner Meldung vom 01.07.2021 überhaupt ein Fremdverschulden behauptet hat, ist daher nicht nachvollziehbar.

Wenn er bei seiner damaligen Einvernahme ins Treffen führt, sich bei der Datumsangabe geirrt zu haben, ist im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass der Beamte an einem Tag, für den er um eine Pflegefreistellung zur Betreuung seiner Tochter angesucht hatte, stattdessen aber eine Motorradtour unternommen hat, diese Aussage ins Reich der Schutzbehauptung zu verweisen.

Die Angaben in seiner Meldung vom 01.07.2021 sind daher vielmehr als Verschleierungstaktik, von dem eben genannten Umstand (nämlich ein Verhalten gesetzt zu haben, das die Notwendigkeit des Pflegeurlaubs bezweifeln lässt) abzulenken bzw. denselben zu bemänteln, zu qualifizieren.

Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, wobei dem Beamten durchaus ein wissentliches Vorgehen vorwerfbar ist. Er wusste, dass das Unfalldatum und die Umstände des Unfalls andere waren, als die von ihm angegeben. Als Beamter wusste er auch – immerhin hat er schon früher, nämlich zu einem Zeit

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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