Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Militärkommando Oberösterreich. Der vorliegenden, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung als belangte Behörde gerichteten Säumnisbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Bescheid des Korpskommando II vom 26. März 2001 wurde der Beschwerdeführer auf einen "Arbeitsplatz über dem Stand" eingeteilt; die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes wurden als "... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Militärkommando Oberösterreich. Der vorliegenden, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung als belangte Behörde gerichteten Säumnisbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Bescheid des Korpskommando II vom 26. März 2001 wurde der Beschwerdeführer auf einen "Arbeitsplatz über dem Stand" eingeteilt; die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes wurden als "... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs1;BDG 1979 §40 Abs4 Z1;BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung dann vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Eine Abberufung von der bisherigen Verwendung liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs1;BDG 1979 §40 Abs4 Z1;BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung dann vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Eine Abberufung von der bisherigen Verwendung liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs1;BDG 1979 §40 Abs4 Z1;BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung dann vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Eine Abberufung von der bisherigen Verwendung liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein gänzlicher Entzug aller bisher damit verbundenen ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Panzerfernmeldekompanie, Panzerstabsbataillon 3, wo er (seit dem 1. August 1990) den Arbeitsplatz Pos.Nr. 023 innehat. In der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung trägt dieser Arbeitsplatz (Apl) die Bezeichnung:" Kdt Zg Trp & StvKdt FuFsZg" (= Kommandant Zugtrupp & stellvertretender Kommandant Funkfernschreibzug). Auf Grund s... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Panzerfernmeldekompanie, Panzerstabsbataillon 3, wo er (seit dem 1. August 1990) den Arbeitsplatz Pos.Nr. 023 innehat. In der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung trägt dieser Arbeitsplatz (Apl) die Bezeichnung:" Kdt Zg Trp & StvKdt FuFsZg" (= Kommandant Zugtrupp & stellvertretender Kommandant Funkfernschreibzug). Auf Grund s... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/550;GehG 1956 §96 Abs1 idF 1994/550;
Rechtssatz: § 96 Abs. 1 letzter Satz GG unterscheidet in der demonstrativen Aufzählung von Beispielen von vorübergehend höherwertigen Verwendungen, die einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung begründen können, u.a. zwischen der vertretungsweisen Ausübung derselben und deren Ausübung a... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs4 Z2 idF 1994/550;GehG 1956 §96 Abs1 idF 1994/550;
Rechtssatz: § 96 Abs. 1 letzter Satz GG unterscheidet in der demonstrativen Aufzählung von Beispielen von vorübergehend höherwertigen Verwendungen, die einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung begründen können, u.a. zwischen der vertretungsweisen Ausübung derselben und deren Ausübung a... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und zwar seit Mitte 1984) Stellvertreterin des Abteilungsleiters der Abteilung Innere Revision. Der damalige Leiter dieser Abteilung, Mag. S., wurde (ohne förmliche Abberufung von seiner Leitungsfunktion) für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 dem Rechnungshof... mehr lesen...
Index: 14/01 Verwaltungsorganisation63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;BMG §10 Abs1;BMG §9;
Rechtssatz: § 9 BMG schließt keineswegs aus, daß auch dann ein provisorischer Abteilungsleiter bestellt wird, wenn der Beamte, der die Leitungsfunktion zuletzt auf Dauer innegehabt hat, nicht endgültig aus dieser Funktion ausgeschieden ist (etwa durch Tod, Ruhestand oder Dienstwechse... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;
Rechtssatz: Eine unter dem Gesichtspunkt des § 40 BDG 1979 relevante Abberufung von der Funktion des dauernden Stellvertreters eines Abteilungsleiters liegt dann vor, wenn der Eintritt des Stellvertretungsfalles entweder völlig ausgeschlossen wird, oder aber (- wie bei der gestuften Mehrfachstellvertretung möglich -) generell veränd... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §3 Abs1;BDG 1979 §38 Abs1;BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Recht auf Aufrechterhaltung eines tatsächlich eingetretenen Stellvertretungsfalles ist mit der Bestellung zum Stellvertreter des Abteilungsleiters nicht verbunden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 40 Abs. 4 BDG 1979 festgestellt, daß die Beendigung der vorläufigen Ausübung der Funktion des Leiters der Abteilung III B 11 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Vertretung des an der Dienstausübung verhind... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;
Rechtssatz: Wird ein Beamter zeitlich unbegrenzt im Verhinderungsfall des Behördenleiters mit dessen gelegentlicher Vertretung als funktioneller Stellvertreter betraut, handelt es sich nicht um eine vorübergehende oder vorläufige Verwendung iSd § 40 Abs 4 BDG 1979 (Hinweis E VS 24.3.1977, 1011/74, VwSlg 9279 A/1977). Wird hingegen e... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat (Verwendungsgruppe VIII) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Rechnungshof als Leiter einer Präsidialabteilung tätig. Er ist rechtskundig i.S. des § 24 Abs. 2 VwGG. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die freie Funktion der Stellvertretung des Leiters der Präsidialsektion gelange zur Besetzung. Für die Betrauung mit dieser Funktion kämen die Leiter... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §3 Abs1;BDG 1979 §38 Abs1;BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Auch durch längere Dauer der Ausübung einer (vorläufigen) Funktion kann der Beamte keinen Rechtsanspruch auf deren weitere Ausübung erwerben. Schlagworte Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
A... mehr lesen...
Index: 10/08 Rechnungshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs4;Geschäftsverteilung Rechnungshof 1991;
Rechtssatz: Ist die Funktion des Stellvertreters eines (hier) Sektionsleiters in der Geschäftsverteilung ausdrücklich als "unbesetzt" bezeichnet, kommt, da der Eintritt eines bestimmten Ereignisses - hier die Bestellung eines Stellvertreters - das Stellvertreterverhältnis von s... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die X, dort ist er seit 1961 in der Buchhaltung eingesetzt und leitet seit 1974 jedenfalls die Verrechnungsstelle. Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die römisch zehn, dort ist er seit 1961 in der Buchhaltung eingesetzt und leitet seit 1974 jedenfalls die Verrechnungsstelle. Mit ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs4 Satz2;
Rechtssatz: Ist die Bestellung zur Vertretung nur von Fall zu Fall erfolgt, so kann gegen die Anwendung des § 40 Abs 4 zweiter Satz BDG nicht die lange Dauer dieser Verwendung ("provisorischen Führung") ins Treffen geführt werden. Weiters ist der Beamte nie zum ersten Stellvertreter bestellt worden und liegt es im Wesen des zweiten Stellvertret... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §40 Abs3;BDG 1979 §40 Abs4;
Rechtssatz: Im Interesse der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Beweglichkeit kann der Regelung des § 40 Abs 3 BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden, dass jede geringfügige Änderung in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist (Hinweis E 18.3.1985... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs4; BDG 1979 § 40 heute BDG 1979 § 40 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994 BDG 1979 § 40 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994 ... mehr lesen...