RS Vwgh 1987/1/12 86/12/0067

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Veröffentlicht am 12.01.1987
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs3;
BDG 1979 §40 Abs4;

Rechtssatz

Im Interesse der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Beweglichkeit kann der Regelung des § 40 Abs 3 BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden, dass jede geringfügige Änderung in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0055). Wird aber das Vorliegen einer Abberufung verneint, so erübrigt sich eine Überprüfung der Gesichtspunkte Laufbahnverschlechterung und Gleichwertigkeit, weil § 40 Abs 2 BDG 1979 die Abberufung auch diesbezüglich als Voraussetzung vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120067.X02

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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