Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 BAG

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Entscheidungen 1-9 von 9

RS UVS Oberösterreich 1997/04/11 VwSen-221431/6/Ga/La

Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs.1 BAG begeht eine von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 4.500 S bis 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.d dieser Vorschrift nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden. Jene Verpflichtung, auf die hier die Strafnorm verweist, findet sich im § 9 Abs.2 erster Satz BAG: Danach hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur z... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.04.1997

TE UVS Wien 1995/03/13 07/37/1063/94

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß § 32 Abs 2 in Verbindung mit § 9 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) BGBl Nr 563/1986 in der geltenden Fassung verhängt, weil sie als Lehrberechtigte für die Lehrberufe Schönheitspfleger und Fußpfleger - mit dem Lehrling Ursula W habe seit dem 2.9.1991 ein Lehrverhältnis bestanden - den genannten Lehrling entgegen der B... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 13.03.1995

RS UVS Wien 1995/03/13 07/37/1063/94

Rechtssatz: Eines der rechtspolitischen Ziele des Berufsausbildungsgesetzes ist die Sicherstellung einer erfolgreichen Ausbildung des Lehrlings; ihm dürfen also nur Tätigkeiten und Arbeiten zugewiesen werden die seiner Berufsausbildung dienen; zu berufsfremden Tätigkeiten darf der Lehrling nicht verwendet werden. Es ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die dem Lehrling zugewiesene Arbeit oder Tätigkeit (noch) der Berufsausbildung dient. Das Reinigen des Fußbodens und der Toilette sowi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 13.03.1995

TE UVS Niederösterreich 1994/05/17 Senat-SB-93-017

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde den Beschuldigten vorgeworfen, in L, Straße 15, in seinem Betrieb den namentlich genannten jugendlichen Lehrling beschäftigt zu haben und dabei - die tägliche zulässige Arbeitszeit des Jugendlichen von 8 Stunden überschritten zu haben (Punkt 1), - die wöchentliche zulässige Arbeitszeit des Jugendlichen von 40 Stunden überschritten zu haben (Punkt 2) - die geleisteten Überstunden nicht entsprechend abgegolten zu haben (Punkt 3) - den jugendlichen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 17.05.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/11/23 Senat-MI-92-076

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Spruchteil 1 vorgeworfen, als Lehrberechtigter am 17. Juni 1991 den namentlich genannten Lehrling zu Tätigkeiten (Grundaushub und Rollschotterschaufeln) anläßlich des Umbaus des Möbeleinrichtungshauses in M*********, B***straße **, herangezogen zu haben, obwohl diese Tätigkeiten mit dem Wesen der Ausbildung als Tischler nicht vereinbar seien. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersa... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 23.11.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/11/23 Senat-MI-92-076

Rechtssatz: Die Grenzen der Ausbildung sind dort gesetzt, wo eine Tätigkeit eindeutig einem anderen Berufsbild zuzuordnen ist. Die Herstellung von Estrichen und die Einbringung von Fußbodenschüttungen ist dem Berufsbild Maurer zuzuordnen, sodaß für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum Tischler kein Raum bleibt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 23.11.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/07/20 Senat-NK-91-023

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.7.1991, Zl.           , wurde über Frau M      S       als Lehrberechtigte des Lehrlings M      W        wegen Übertretungen nach dem BAG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.   Der Beschuldigten wurde angelastet, den Lehrling M      W        im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu berufsfremden Arbeiten herangezogen zu haben, die mit dem Wesen der Ausbildung nicht vereinbar sind.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 20.07.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/03/30 Senat-MD-91-144

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Sie haben in Ihrem Gewerbebetrieb in B, W     straße 17, im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Jugendlichen (M S, S S) am 22. Jänner 1991 folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten:   1) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung waren nicht vorhanden bzw unzureichend. 2) Ein Abdruck des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsges... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.03.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/03/30 Senat-MD-91-144

Rechtssatz: Es ist unerheblich, ob die Initiative zur Ausübung von ausbildungsfremden Tätigkeiten vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling ausgeht. Der Lehrberechtigte muß durch entsprechende Weisungen an den Lehrling die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 30.03.1992

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