TE UVS Wien 1995/03/13 07/37/1063/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Rotter über die Berufung der Frau Ilse P vom 5.12.1994 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 9.11.1994, mit der Zahl MBA 21 - S 11653/93, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß § 32 Abs 2 in Verbindung mit § 9 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) BGBl Nr 563/1986 in der geltenden Fassung verhängt, weil sie als Lehrberechtigte für die Lehrberufe Schönheitspfleger und Fußpfleger - mit dem Lehrling Ursula W habe seit dem 2.9.1991 ein Lehrverhältnis bestanden - den genannten Lehrling entgegen der Bestimmung des § 9 Abs 2 BAG auch zu Tätigkeiten herangezogen habe, die mit dem Wesen der Berufsausbildung nicht vereinbar seien, indem der Lehrling in dem Filialbetrieb in Wien, S-straße in der Zeit vom 12.1.1992 bis zum 24.11.1993 auch mit der Reinigung der Betriebsstätte (Aufkehren und Aufwaschen), Waschen der Geschäftswäsche, Bügeln der Geschäftswäsche, Putzen der Regale, Reinigung von Toiletten, Erstellung der Tagesabrechnung beschäftigt worden sei. Als Begründung wurde ausgeführt, daß der Lehrling weit über die zum Berufsbild gehörende Arbeitsplatzreinigung hinaus mit Tätigkeiten betraut worden sei, die mit dem Wesen der Berufsausbildung nicht vereinbar gewesen wären. Bei stichprobenartigen Überprüfungen sei der Lehrling stets bei solchen berufsfremden Arbeiten angetroffen worden. Der Sachverhalt sei deswegen als erwiesen anzunehmen. Bei der Strafbemessung sei auf Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden sowie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd angenommen und keine Erschwerungsgründe berücksichtigt worden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung der Frau Ilse P vom 5.12.1994, die folgendermaßen begründet wird:

Der Lehrling sei ausschließlich für zulässige und zumutbare Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten des eigenen Arbeitsplatzbereiches herangezogen worden, die übrigen Reinigungsarbeiten seien von jemand anderem außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen worden und habe der Lehrling deswegen davon unter Umständen keine Kenntnis haben können.

Bei der in der Sache vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerberin ergänzend vor, daß ihr der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatzeitraum 12.1.1992 bis 24.11.1993 niemals vorgeworfen worden sei und daß mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verwaltungsstrafverfahren somit einzustellen sei.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Friedrich E, Ursula W und Olga K als Zeugen einvernommen.

Die Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 9 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen.

Gemäß § 32 Abs 1 lit d des Berufsausbildungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Wochen zu bestrafen, wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs 2 leg cit bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Festgestellt wird, daß die Berufungswerberin den Lehrling Ursula W zwischen 12.1.1992 und 24.11.1993 regelmäßig zu berufsfremden Tätigkeiten, nämlich Aufkehren und Aufwaschen der Betriebsstätte, Waschen und Bügeln der Geschäftswäsche und der Vorhänge, Putzen der Regale, Reinigung von Toiletten und der Erstellung der Tagesabrechnung herangezogen hat.

Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin W im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sie habe - seit Anfang Jänner 1992 - die Auslage und die Toilettenanlagen zu reinigen gehabt und sei zu wöchentlichen Reinigungsarbeiten der gesamten Filiale herangezogen worden, beispielsweise zum täglichen Aufkehren und wöchentlichen Aufwaschen des Fußbodens der gesamten Betriebsstätte. Weiters habe sie - sie sei stets bis auf kurze Besuche der Berufungswerberin ein- bis zweimal in der Woche allein in der Filiale gewesen - nach Durchführung der Behandlungen von den Kunden das Entgelt hiefür kassiert und boniert, Tagesabrechnungen erstellt und das Geld in regelmäßigen Abständen zur Bank getragen. Diese Angaben wurden durch die Aussage des Zeugen E, der die Filiale in der verfahrensgegenständlichen Zeit viermal kontrolliert hatte, bestätigt: Er könne sich zwar aufgrund der seither verstrichenen Zeit nicht mehr genau erinnern, welche Beobachtung er anläßlich welcher Kontrolle gemacht habe, er wisse aber noch genau, daß er den Lehrling einmal beim Aufsperren des Geschäftes und einmal beim Aufkehren des Fußbodens der Betriebsstätte angetroffen habe.

Die Angabe der Zeugin K, sie habe für etwa zwei bis drei Jahre - wann dies genau gewesen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern - selbst oder durch von ihr beauftragte Personen wöchentliche Reinigungsarbeiten je nach Notwendigkeit durchgeführt, erschüttert, wie in der Folge noch auszuführen ist, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen W und E nicht. Der Einwendung der Berufungswerberin, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist entgegenzuhalten, daß noch innerhalb der - sechsmonatigen - Verfolgungsverjährungsfrist von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz sehr wohl die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlungen gesetzt wurden: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen auch die Vernehmung des Beschuldigten nach konkretem Vorhalt der ihm zu Lasten gelegten Tat (VwGH vom 13.5.1981, Zl 3245/80), die Gewährung der Akteneinsicht in die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige (VwGH vom 18.5.1988, 87/02/0178) und der Vorhalt eines Ermittlungsergebnisses (VwGH vom 19.4.1983, 05/1039/80) den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. Die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vom 7.12.1993 (mit den Daten der durch die Arbeiterkammer durchgeführten Überprüfungen vom 18.11.1992, 13.1.1993, 18.3.1993, 15.4.1993 und 24.11.1993) wurde der nunmehrigen Berufungswerberin am 27.1.1994 im Zuge ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung zur Kenntnis gebracht; die Sachverhaltsergänzung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vom 21.2.1994, mit der der Tatzeitpunkt von den einzelnen Kontrolltagen auf den gesamten Zeitraum Jänner 1992 bis 24.11.1993 ausgedehnt wurde, wurde der Berufungswerberin ebenfalls im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung am 22.4.1994 zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der Aussagen der Zeugin Ursula W im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens steht nämlich fest, daß das normwidrige Verhalten der Berufungswerberin im Jänner 1992 begann und zumindest bis 24.11.1993 (letzter zur Last gelegter Tag) andauerte, sodaß gemäß § 32 Abs2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des 24.11.1993 zu verstreichen begann und am 24.5.1994 endete. Der im Spruch des Straferkenntnisses festgelegte Tatzeitraum wurde der Berufungswerberin also etwa einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist zur Kenntnis gebracht und ist demgemäß die Verfolgungsverjährung für den Zeitraum Anfang Jänner 1992 bis 24.12.1993 nicht eingetreten.

Zu den Ausführungen der Berufungswerberin, daß die vom Lehrling durchgeführten Arbeiten lediglich zulässige und zumutbare Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten des eigenen Arbeitsplatzbereiches gewesen seien, ist auszuführen: Eines der rechtspolitischen Ziele des Berufsausbildungsgesetzes ist die Sicherstellung einer erfolgreichen Ausbildung des Lehrlings; ihm dürfen also nur Tätigkeiten und Arbeiten zugewiesen werden, die seiner Berufsausbildung dienen; zu berufsfremden Tätigkeiten darf der Lehrling nicht verwendet werden. Nach der Judikatur der Höchstgerichte ist - insbesondere im Zusammenhang mit Hilfsverrichtungen - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die dem Lehrling zugewiesene Arbeit oder Tätigkeit noch der beruflichen Ausbildung dient (vgl OGH vom 10.7.1984, Arb 10360). Bei dieser Prüfung ist als entscheidender Maßstab der Inhalt des in den Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes anzusehen, in welchem jene wesentliche Fertigkeiten und Kenntnisse beschrieben sind, die der Lehrberechtigte während der Lehrzeit zu vermitteln hat. Weder das Berufsbild "Schönheitspfleger" noch jenes bezüglich "Fußpfleger" sehen Reinigungsarbeiten der ganzen Betriebsstätte oder kaufmännische Geschäftsgebarung mit den Kunden als Ausbildungsinhalte vor. Sie beinhalten lediglich das Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, nicht aber das Aufwaschen und Aufkehren des Fußbodens der gesamten Betriebsstätte und der Toilette oder das Waschen und Bügeln von Geschäftswäsche und Vorhängen. Somit sind Reinigungsarbeiten, die über das Reinigen des eigenen Arbeitsplatzes des Lehrlings hinausgehen, als berufsfremde Tätigkeiten qualifiziert (VwGH vom 24.9.1965, Sozm Ib, 141). Die Abwicklung des Geldverkehrs mit Kunden und die Erstellung von Abrechnung ist in den genannten Berufsbildern überhaupt nicht vorgesehen.

Der Ansicht der Berufungswerberin, die von Ursula W durchgeführten Reinigungsarbeiten und Geldangelegenheiten gehörten zur ordnungsgemäßen Berufsausbildung, kann somit nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen, sämtliche Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten außerhalb des Arbeitsplatzbereiches des Lehrlings seien von anderen Personen als dem Lehrling durchgeführt worden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Zeugin W hat in glaubwürdiger und vom Zeugen E auch bestätigten Aussage angegeben, daß sie - je nach Anfall - den gesamten Fußboden der Betriebsstätte aufgekehrt und aufgewaschen habe sowie Geschäftswäsche (und Vorhänge) gewaschen und gebügelt, die Toilette geputzt und Auslagen und Regale gereinigt habe. Die Zeugin K hat ebenfalls durchaus glaubwürdig ausgesagt, daß sie selbst oder von ihr beauftragte Personen wöchentliche Reinigungsarbeiten in der Filiale und zwar je nach Notwendigkeit durchgeführt habe. Dies schließt aber nicht aus, daß auch Ursula W die Filiale in der von ihr angegebenen Weise gereinigt hat, weil beide Zeuginnen angegeben haben, jeweils nach Notwendigkeit Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben. Weiters konnte die Zeugin K sich nicht an den genauen Zeitraum ihrer Tätigkeit in der Betriebsstätte erinnern sondern nur mehr angeben, daß sie für etwa 2 bis 3 Jahre dort tätig war, sodaß nicht erwiesen wurde, daß ihre Tätigkeit genau in den Tatzeitraum fiel.

Somit war die objektive Tatseite der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Das Berufsausbildungsgesetz trifft bezüglich des Verschuldens keine Regelung, sodaß schon bei fahrlässiger Begehung Strafbarkeit vorliegt.

Aufgrund der Aussage der Zeugin Ursula W steht fest, daß die Durchführung der angeführten berufsfremden Tätigkeiten zu den ihr zugewiesenen Tätigkeiten gehörten. Mag diese Zuweisung auch nicht durch ausdrücklichen Auftrag der Berufungswerberin an die Zeugin erfolgt sein, so ist doch davon auszugehen, daß sie im Rahmen der vorhergehenden intensiven Einschulung erteilt und durch die alleinige Entsendung der Zeugin in die Filiale bestätigt wurde. Wenn der Berufungswerberin schon kein Vorsatz zur Last gelegt werden kann, so liegt doch zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Somit ist also auch die subjektive Tatseite erfüllt. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der erfolgreichen Ausbildung des Lehrlings, wurde doch der Lehrling bei einer Lehrzeit von 3 Jahren (Doppellehre Schönheitspfleger und Fußpfleger) schon nach nur dreimonatiger Einschulung alleine in die Filiale entsendet und dort zu berufsfremden Tätigkeiten herangezogen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering. Verstärkt wurde der Unrechtsgehalt durch die lange Dauer der Übertretung, wobei allfällige Abwesenheiten des Lehrlings aufgrund von Krankenständen, Urlauben oder sonstigen Umständen berücksichtigt wurden.

Das Verschulden der Berufungsweberin war im vorliegenden Fall als erheblich zu werten, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung der Tat bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht leicht hätte vermieden werden können.

Als mildernd war die Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu werten.

Nach den Angaben der Berufungswerberin war von einem durchschnittlichen Einkommen und dem Bestehen keiner Sorgepflichten auszugehen. Dem Vermögen der Berufungswerberin in Form von Grundbesitz mit dem Einheitswert von S 300.000,-- stehen Schulden in Höhe von S 2,3 Millionen gegenüber, was bei der Strafbemessung ebenfalls seinen Niederschlag fand.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der gesetzlichen Strafobergrenze von S 10.000,-- erschien die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von S 1.000,-- als im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraumes festgesetzt, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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