RS UVS Wien 1995/03/13 07/37/1063/94

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Veröffentlicht am 13.03.1995
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Rechtssatz

Eines der rechtspolitischen Ziele des Berufsausbildungsgesetzes ist die Sicherstellung einer erfolgreichen Ausbildung des Lehrlings; ihm dürfen also nur Tätigkeiten und Arbeiten zugewiesen werden die seiner Berufsausbildung dienen; zu berufsfremden Tätigkeiten darf der Lehrling nicht verwendet werden. Es ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die dem Lehrling zugewiesene Arbeit oder Tätigkeit (noch) der Berufsausbildung dient. Das Reinigen des Fußbodens und der Toilette sowie das Waschen und Bügeln von Wäsche und Vorhängen dienen nicht der Berufsausbildung im Berufsbild "SchönheitspflegerIn" oder "FußpflegerIn".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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