RS UVS Niederösterreich 1993/11/23 Senat-MI-92-076

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Rechtssatz

Die Grenzen der Ausbildung sind dort gesetzt, wo eine Tätigkeit eindeutig einem anderen Berufsbild zuzuordnen ist. Die Herstellung von Estrichen und die Einbringung von Fußbodenschüttungen ist dem Berufsbild Maurer zuzuordnen, sodaß für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum Tischler kein Raum bleibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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