RS UVS Niederösterreich 1992/03/30 Senat-MD-91-144

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob die Initiative zur Ausübung von ausbildungsfremden Tätigkeiten vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling ausgeht. Der Lehrberechtigte muß durch entsprechende Weisungen an den Lehrling die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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