Norm: AZG §1 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also im Sinne von Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinscha... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H***** L*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 2. 10. 1972 bis 4. 10. 1993 bei einem Unternehmen angestellt, das Laborausrüstungen teilweise selbst herstellte und vertrieb. Gesellschafter der OHG waren zunächst der Schwiegervater des Klägers und dessen Sohn, der Schwager des Klägers. Als der Schwiegervater schwer erkrankte, übertrug er am 13. 12. 1985 seine Anteile an der OHG treuhändig der Ehegattin des Klägers. Der Kläger erhielt 1984 die Prokura. Laut seinem Dienstvertrag aus diesem Jahr war d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Partnerschaft von Recht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön und Gottfried Winkler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Karl P*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer und Mag. Wolfgang Kof... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs2 Z8KA-AZG §1 Abs3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 1 Abs3 KA-AZG ist mit jener des § 1 Abs2 Z8 AZG - mit Ausnahme des Begriffs "leitende Dienstnehmer/innen" anstelle des Begriffs "leitende Angestellte" - inhaltsgleich; die Begriffsbestimmung ist nach den selben Kriterien vorzunehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 110/03x Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 110/03x ... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs2 Z8KA-AZG §1 Abs3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 1 Abs3 KA-AZG ist mit jener des § 1 Abs2 Z8 AZG - mit Ausnahme des Begriffs "leitende Dienstnehmer/innen" anstelle des Begriffs "leitende Angestellte" - inhaltsgleich; die Begriffsbestimmung ist nach den selben Kriterien vorzunehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 110/03x Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 110/03x ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arb... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs1 Z10AZG §1 Abs2 Z6AZG §19bAZG §19cAZG §19dAZG §19eAZG §19fAZG §19g
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 6 AZG gilt nicht für den Abschnitt 6a des AZG. Entscheidungstexte 8 ObA 314/01m Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 314/01m 9 ObA 210/01z Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z Vgl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da in zweiter Instanz Zeitpunkt und Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr strittig war, trifft es zu, dass die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängt. Eine solche liegt hier nicht vor. Allerdings ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass § 19d AZG auf das hier zu beurteilende Arbeitsverhältnis des Klägers (Gesanglehrer an einem privaten Konservatorium)... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs1 Z10AZG §1 Abs2 Z6AZG §19bAZG §19cAZG §19dAZG §19eAZG §19fAZG §19g
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 6 AZG gilt nicht für den Abschnitt 6a des AZG. Entscheidungstexte 8 ObA 314/01m Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 314/01m 9 ObA 210/01z Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z Vgl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war, bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand am 1. 8. 1986 Leiter der Prüfstelle bei der Beklagten und definitiv Angestellter im Sinne des § 6 der von der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Die zuletzt für ihn maßgeblichen Dienstverträge enthielten unter anderem folgende Klausel: Der Kläger war, bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand am 1. 8. 1986 Leiter der Prüfstelle bei der Beklagten und definitiv Angestellter im Sinne des Para... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Verjährung der ausgedehnten Klagebeträge zutreffend verneint und die Bindungswirkung des Zwischenurteiles hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen zu Recht bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage der Verjährung der ausgedehn... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die FOM (= Flight Operations Manual) regelt anstelle des Arbeitszeitgesetzes die zulässigen Arbeitszeiten des fliegenden Personals und ihre Grenzen in graduellen Abstufungen der Inanspruchnahme sowie die Mindestruhezeiten. Das zeitliche Ausmaß der Arbeitszeit ist der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprechend so zu begrenzen, daß gesundheitliche Gefahren und Schäden für den einzelnen Arbeitnehmer, aber auch, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war aufgrund eines Dienstvertrages vom 2. 12. 1994 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 1996 bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Diese betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Bregenz und fliegt Destinationen innerhalb Österreichs und in Europa an. Beim Einstellungsgespräch ging es ausschließlich um die fachliche Qualifikation des Klägers. Nach einer einwöchigen bestandenen Selektion an der Pilotenschul... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die FOM (= Flight Operations Manual) regelt anstelle des Arbeitszeitgesetzes die zulässigen Arbeitszeiten des fliegenden Personals und ihre Grenzen in graduellen Abstufungen der Inanspruchnahme sowie die Mindestruhezeiten. Das zeitliche Ausmaß der Arbeitszeit ist der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprechend so zu begrenzen, daß gesundheitliche Gefahren und Schäden für den einzelnen Arbeitnehmer, aber auch, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 1 und Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil die vom Berufungsgericht beigezogenen Laienrichter in der Liste der fachkundigen Laienrichter erfaßt sind und die Ablehnungsanträge des Klägers den Vorsitzenden des Berufungssenates und die beiden Laienrichter betreffend zurückgewiesen wurden. Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 25.9.1995 wies die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 8.6.1995 auf Gewährung einer Gleitpension gemäß § 270 ASVG iVm § 253c ASVG ab. Zur
Begründung: wurde darauf hingwiesen, daß eine der Voraussetzungen für den Anspruch darin bestehe, daß mit dem künftigen Arbeitgeber eine Teilzeitarbeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit geschlossen w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: der Berufungsentscheidung, ein durch Austritt der Kläger gemäß § 25 KO unmöglich gewordener Zeitausgleich für Überstunden sei als Entgelt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG nur im Ausmaß des Grenzbetrages gemäß § 1 Abs 4 IESG gesichert und nicht überdies in dem darüber hinausgehenden Teil zusätzlich als "Schadenersatzanspruch" (gemäß § 1 Abs 2 Z 2 IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO idF WGN 1997). Die B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Während nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG als Arbeitnehmer nicht gelten "leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht" und nach § 10 Abs 2 Z 2 AKG der Arbeiterkammer neben Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern nicht angehören "leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht", sind nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG vom Geltungsbereich des Arbeitsz... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs2 Z8KollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnVKollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnVII
Rechtssatz: Ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers der KollV für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden, kommen die Regelungen der Abschn V und VII über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann zur Anwendung, wenn dieser als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit ge... mehr lesen...
Norm: AZG §1 Abs2 Z8KollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnVKollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnVII
Rechtssatz: Ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers der KollV für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden, kommen die Regelungen der Abschn V und VII über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann zur Anwendung, wenn dieser als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit ge... mehr lesen...
Norm: ARG §1 Abs2 Z5ArbVG §36 Abs2 Z3AZG §1 Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs... mehr lesen...
Norm: ARG §1 Abs2 Z5ArbVG §36 Abs2 Z3AZG §1 Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs... mehr lesen...