Norm
AZG §1 Abs2 Z6Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also im Sinne von Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinschaft, der die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn des § 28 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 und 2 Z 2 StKJHG obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen. Das Arbeitsverhältnis ist damit vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129760Im RIS seit
23.12.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014