RS OGH 2014/10/29 9ObA91/14v

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Veröffentlicht am 29.10.2014
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Norm

AZG §1 Abs2 Z6

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also im Sinne von Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinschaft, der die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn des § 28 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 und 2 Z 2 StKJHG obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen. Das Arbeitsverhältnis ist damit vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 91/14v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 91/14v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129760

Im RIS seit

23.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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