RS OGH 1998/11/25 9ObA249/98b

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Norm

AZG §1 Abs2 Z7

Rechtssatz

Die FOM (= Flight Operations Manual) regelt anstelle des Arbeitszeitgesetzes die zulässigen Arbeitszeiten des fliegenden Personals und ihre Grenzen in graduellen Abstufungen der Inanspruchnahme sowie die Mindestruhezeiten. Das zeitliche Ausmaß der Arbeitszeit ist der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprechend so zu begrenzen, daß gesundheitliche Gefahren und Schäden für den einzelnen Arbeitnehmer, aber auch, was das Bordpersonal betrifft, im Interesse der Allgemeinheit verhindert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111107

Dokumentnummer

JJR_19981125_OGH0002_009OBA00249_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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