RS OGH 1994/11/30 9ObA222/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
beobachten
merken

Norm

AZG §1 Abs2 Z8
KollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnV
KollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnVII

Rechtssatz

Ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers der KollV für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden, kommen die Regelungen der Abschn V und VII über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann zur Anwendung, wenn dieser als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist (DRdA 1993/5 zustimmend Mosler = ZAS 1993/9 zustimmend Windisch - Graetz)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051272

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_009OBA00222_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten