Norm
AZG §1 Abs2 Z8Rechtssatz
Ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers der KollV für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden, kommen die Regelungen der Abschn V und VII über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann zur Anwendung, wenn dieser als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist (DRdA 1993/5 zustimmend Mosler = ZAS 1993/9 zustimmend Windisch - Graetz)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051272Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00222_9400000_001