Norm: ZPO §228 C4ASGG §65 Abs2
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG ergibt sich im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1ASGG §65 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle in § 65 Abs 1 ASGG erfassten Rechtssachen. Entscheidungstexte 10 ObS 2/01v Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 2/01v Veröff: SZ 74/23 10 ObS 58/03g Ent... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs2ASGG §82 Abs5ZPO §236 AZPO §259 Abs2
Rechtssatz: § 82 Abs 5 ASGG bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...