Norm
ASGG §65 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle in § 65 Abs 1 ASGG erfassten Rechtssachen.Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle in Paragraph 65, Absatz eins, ASGG erfassten Rechtssachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114923Im RIS seit
22.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024