Norm: ASGG §65 Abs1 Z1ASGG §65 Abs2ASVG §154Satzung der Tir Gebietskrankenkasse 1995 §38
Rechtssatz: Die Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse 1995, insbesondere deren § 38, eröffnet keinen klagbaren Anspruch auf Zahlung der gesamten monatlichen Kosten der Inkontinenzversorgung für die Zukunft. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel auch nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vergleiche SSV... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs2ASVG §175ASVG §367 Abs1
Rechtssatz: Ein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles oder, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG vorliegt, ist nur im Sinne der nach § 65 Abs 2 ASGG (im Verwaltungsverfahren: § 367 Abs 1 ASVG) zulässigen Feststellung zu verstehen und in diesem Sinne zu modifizieren. Entscheidungstexte 10 ObS 197/97m Entscheidungstext OGH 12.0... mehr lesen...
Norm: ZPO §228 B8ASGG §65 Abs2
Rechtssatz: Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich. Entscheidungstexte 10 ObS... mehr lesen...