Norm
ASGG §65 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles oder, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG vorliegt, ist nur im Sinne der nach § 65 Abs 2 ASGG (im Verwaltungsverfahren: § 367 Abs 1 ASVG) zulässigen Feststellung zu verstehen und in diesem Sinne zu modifizieren.Ein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles oder, daß ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG vorliegt, ist nur im Sinne der nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG (im Verwaltungsverfahren: Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) zulässigen Feststellung zu verstehen und in diesem Sinne zu modifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108304Im RIS seit
11.09.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023