RS OGH 2002/5/28 10ObS156/02t, 10ObS327/02i, 10ObS154/03z, 10ObS84/16z

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

ZPO §228 C4
ASGG §65 Abs2

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG ergibt sich im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116648

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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