Norm: EO §64ZPO §519 Abs1 Z2 HZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs2 Z2
Rechtssatz: Im Exekutionsverfahren beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz vierzehn Tage, auch wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, es sei denn, der Gesetzgeber hätte für die Vollziehung bestimmter Materien des Exekutionsrechts eine andere Anordnung getroffen. Entscheidungstexte 3 Ob 9... mehr lesen...
Norm: ZPO §57ZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs1ZPO §527 Abs2 B3b
Rechtssatz: Wird der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Erlag einer aktorischen Kaution aufgetragen hat, vom Rekursgericht zur Verfahrensergänzung aufgehoben, beträgt die Frist für den - zugelassenen - Revisionsrekurs 14 Tage. Entscheidungstexte 1 Ob 189/02d Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d ... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §184 Abs1 Z5EO §187 Abs1ZPO §521 Abs1
Rechtssatz: Dass nicht zugelassenen Bietern ein Rekursrecht zusteht, ist aus § 187 Abs 1 in Verbindung mit § 182 Abs 1 EO und § 184 Abs 1 Z 5 EO abzuleiten. Unter den in § 182 Abs 1 EO genannten Personen, die mitgeboten haben, sind richtigerweise auch die schon von vornherein zum Bieten nicht zugelassenen Bietinteressenten zu verstehen, weil sich diese sonst gegen den Zuschlag verteidigen kön... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §184 Abs1 Z5EO §187 Abs1ZPO §521 Abs1
Rechtssatz: Der Beginn der Rekursfrist gegen den Zuschlag richtet sich für den bei der Versteigerung Anwesenden, aber nicht zum Bieten Zugelassenen nach der allgemeinen Regelung des § 521 Abs 1 ZPO (14 Tage) und nicht nach der Sonderregelung und der absoluten Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO. Entscheidungstexte 3 Ob 338/99y Entsc... mehr lesen...
Norm: ZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs1 Z2
Rechtssatz: § 521a Abs 1 Z 2 ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand. Das Rekursverfahren ist in letzterem Falle daher einseitig. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Entscheidungstexte 2 Ob 154/98f Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 154/9... mehr lesen...
Norm: ZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs1 Z3BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ist zu bejahen, wenn der Fortsetzungsantrag des präsumtiven Erben gemäß § 19 Abs 3 BPGG ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, behandelt werden muß. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §84a Abs1ZPO §521 Abs1
Rechtssatz: Werden gemäß § 84 a Abs 1 EO idF EO-Nov 1995 die Vollstreckbarerklärung und die Exekutionsbewilligung in einer Entscheidung getroffen und ausgefertigt, so gilt für beide die vierwöchige Rekursfrist. Entscheidungstexte 3 Ob 2097/96w Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2097/96w 3 Ob 2098/96t ... mehr lesen...