RS OGH 2000/3/22 3Ob338/99y, 3Ob185/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
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Norm

EO §78
EO §184 Abs1 Z5
EO §187 Abs1
ZPO §521 Abs1

Rechtssatz

Der Beginn der Rekursfrist gegen den Zuschlag richtet sich für den bei der Versteigerung Anwesenden, aber nicht zum Bieten Zugelassenen nach der allgemeinen Regelung des § 521 Abs 1 ZPO (14 Tage) und nicht nach der Sonderregelung und der absoluten Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113511

Im RIS seit

21.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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