Norm
ZPO §521 Abs1Rechtssatz
§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand. Das Rekursverfahren ist in letzterem Falle daher einseitig. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110203Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0020OB00154_98F0000_001