RS OGH 1998/6/25 2Ob154/98f, 3Ob261/04k

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ZPO §521 Abs1
ZPO §521a Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO hat nur den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und nicht auch den Rekurs gegen die Zurückweisung eines solchen Rekurses zum Gegenstand. Das Rekursverfahren ist in letzterem Falle daher einseitig. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110203

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0020OB00154_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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