TE OGH 2004/11/24 3Ob261/04k

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin T***** GmbH, *****, vertreten durch Börsing, Pohl & Partner, Steuerberater und Rechtsanwälte in Berlin sowie Krause und Roloff, Rechtsanwälte in Laufen und Salzburg, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. August 2004, GZ 4 R 144/04f-10, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. März 2004, GZ 3 Nc 1/04a-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 4. März 2004, GZ 3 Nc 1/04a-2, hat das Erstgericht über Antrag der Antragstellerin gemäß § 582 Abs 1 ZPO einen Schiedsrichter bestellt.Mit Beschluss vom 4. März 2004, GZ 3 Nc 1/04a-2, hat das Erstgericht über Antrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 582, Absatz eins, ZPO einen Schiedsrichter bestellt.

Das Rekursgericht hat den dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil der über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht ergehende Beschluss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - gemäß § 582 Abs 2 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO infolge einer Entscheidung im Einzelfall nicht zulässig sei.Das Rekursgericht hat den dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil der über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht ergehende Beschluss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - gemäß Paragraph 582, Absatz 2, ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO infolge einer Entscheidung im Einzelfall nicht zulässig sei.

Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Antragsgegnerin am 26. August 2004 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragsgegnerin am 23. September 2004 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, lediglich in den Fällen des § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO jedoch vier Wochen. Da im vorliegenden Fall weder ein Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO oder gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorliegt (§ 521a Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO), sondern vielmehr das Rekursgericht einen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs zurückgewiesen hat, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (vgl 2 Ob 154/98f). Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde, ist es gemäß § 526 Abs 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage, lediglich in den Fällen des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO jedoch vier Wochen. Da im vorliegenden Fall weder ein Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, gegen einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, vorliegt (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO), sondern vielmehr das Rekursgericht einen gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs zurückgewiesen hat, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage vergleiche 2 Ob 154/98f). Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde, ist es gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E75449 3Ob261.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00261.04K.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20041124_OGH0002_0030OB00261_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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