Norm
EO §78Rechtssatz
Dass nicht zugelassenen Bietern ein Rekursrecht zusteht, ist aus § 187 Abs 1 in Verbindung mit § 182 Abs 1 EO und § 184 Abs 1 Z 5 EO abzuleiten. Unter den in § 182 Abs 1 EO genannten Personen, die mitgeboten haben, sind richtigerweise auch die schon von vornherein zum Bieten nicht zugelassenen Bietinteressenten zu verstehen, weil sich diese sonst gegen den Zuschlag verteidigen könnten. Wenn über einen von nicht zugelassenen Bietinteressenten erhobenen Widerspruch entschieden wurde, ist ihnen der Zuschlagsbeschluss zuzustellen (§ 78 EO in Verbindung mit § 426 Satz 2 ZPO). Für die Rekursfrist gilt die allgemeine Regelung des § 521 Abs 1 ZPO (vierzehntägige Rekursfrist).Dass nicht zugelassenen Bietern ein Rekursrecht zusteht, ist aus Paragraph 187, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, EO und Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO abzuleiten. Unter den in Paragraph 182, Absatz eins, EO genannten Personen, die mitgeboten haben, sind richtigerweise auch die schon von vornherein zum Bieten nicht zugelassenen Bietinteressenten zu verstehen, weil sich diese sonst gegen den Zuschlag verteidigen könnten. Wenn über einen von nicht zugelassenen Bietinteressenten erhobenen Widerspruch entschieden wurde, ist ihnen der Zuschlagsbeschluss zuzustellen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 426, Satz 2 ZPO). Für die Rekursfrist gilt die allgemeine Regelung des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO (vierzehntägige Rekursfrist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113510Dokumentnummer
JJR_20000322_OGH0002_0030OB00338_99Y0000_001