RS OGH 2003/4/24 3Ob96/03v, 3Ob53/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Norm

EO §64
ZPO §519 Abs1 Z2 H
ZPO §521 Abs1
ZPO §521a Abs2 Z2

Rechtssatz

Im Exekutionsverfahren beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz vierzehn Tage, auch wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, es sei denn, der Gesetzgeber hätte für die Vollziehung bestimmter Materien des Exekutionsrechts eine andere Anordnung getroffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117667

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0030OB00096_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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