Norm: ZPO §508
Rechtssatz: Wurde die Klage vor dem 1.1.2002 eingebracht und liegt das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31.12.2001, so ist für die Frage der Zulassung der ordentlichen Revision die neue Wertgrenze des § 508 Abs 1 ZPO idF BGBl I 2001/98 anzuwenden. Bei einem Entscheidungsgegenstand über S 260.000,-- aber unter (umgerechnet) EUR 20.000,-- ist daher der Revisionswerber gehalten, zur Erreichung der Anrufbarkeit des Obe... mehr lesen...
Norm: ZPO §465 Abs1ZPO §505 Abs1ZPO §508ZPO §520 Abs1
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nich... mehr lesen...
Norm: ZPO §508ZPO §528 Abs2a L
Rechtssatz: An den Zulässigkeitsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, umsoweniger dann, wenn diese nicht vorliegen (6 Ob 236/98v). Entscheidungstexte 7 Ob 27/00x Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 JZPO §508AußStrG 2005 §59 Abs2
Rechtssatz: Das Gericht zweiter Instanz ist im Berufungsverfahren an seinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einem vorherigen Rekursverfahren innerhalb desselben Rechtsstreits nicht gebunden. Entscheidungstexte 1 Ob 225/99s Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 225/99s Veröff: SZ 72/162 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §63 Abs4ZPO §508ZPO §508 Abs4
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht, weil es auf Grund des unter 52.000 Schilling liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Ausspruchs fehle, ist anfechtbar und vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht umfasst. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §508ZPO §508a
Rechtssatz: § 508a Abs 1 ZPO gilt auch für den gemäß § 508 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 vorgenommenen abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes. Entscheidungstexte 2 Ob 217/98w Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 217/98w 10 Ob 288/98w Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 Ob 288/98w ... mehr lesen...
Begründung: Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines wiederholten Antrages, die Exekution wegen einer Oppositionsklage aufzuschieben, nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Da in der Exekutionsordnung diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist, ist nach ihrem § 78 der § 528 Abs.1 Z 1 ZPO anzuwenden, nach dem Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind. Diese Anfechtungsb... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 4. Juli 1985, GZ 47 R 2026/85-31, das dem Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin stattgebende Urteil des Erstgerichtes vom 7. Dezember 1984, GZ 2 C 37/84-24, bestätigt. Es befolgte den gesetzlichen Auftrag nach dem § 500 Abs. 3 ZPO und sprach aus, daß die Revision, soweit sie nicht nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, nach dem § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil sich das Berufungsgericht außer... mehr lesen...