Norm
ZPO §465 Abs1Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.Der Oberste Gerichtshof vermag die Verbindung zwischen einem zweiten Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und einer zweiten ordentlichen Revision - in Ermangelung einer derartigen Kognitionsbefugnis - nicht zu lösen, weil dies einen Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO oder die allfällige rechtskräftige Zurückweisung nur des zweiten Antrags als unzulässig aus einem anderen Grund als wegen Nichtvorliegens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage - zum Beispiel wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels - voraussetzen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115447Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013