Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei der Festlegung der Wohnung iSd § 4 ZustG keine Bedeutung zu (SZ 60/226). Trifft das Gericht eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind Fragen der Beweislastverteilung ohne Bedeutung (EFSlg 34.503; SZ 57/147). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unbekämpfbar. Die Revision ist überdies verspätet. Dem Ort der meldebehördlichen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 A ZPO §503 Z4 E1 ABGB § 870 heute ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Begründung: Am 10.8.1994 unternahm der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten eine Bergtour auf den Piz Buin, bei der der Kläger etwa 100 m weit über Schnee und Eis abrutschte und sich dabei erheblich verletzte. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz im Gesamtbetrag von S 99.550. Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Anschein eines erfahrenen Bergführers erweckt, weshalb sich der Kläger ihm anvertraut habe. Er habe die Beistellung der Kletterhilfen und die Auswahl ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die Beklagten in ihrem Rekurs keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen geltend machen, ist ihr Rechtsmittel trotz des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) - Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO) unzulässig: Da die Beklagten in ihrem Rekurs keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen geltend m... mehr lesen...
Beschluß gefaßt: 1. Die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 1. Die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. 2. Im übrigen Umfang (soweit sich also das Rechtsmittel gegen die vorinstanzlichen Urteile in deren Aussprüchen zu Punkt A) des erstgerichtlichen Urteils richtet) wird der Revision der zweitbekl... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 7.5.1993 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau von dem im Klagsschriftsatz zunächst als beklagte Partei bezeichneten "Bund (unrichtig mitunter auch Republik Österreich genannt) - Österreichische Bundesbahnen, zu Handen der Finanzprokuratur" als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahnvermögen) die grundbücherlich durchzuführende Rückübere... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 A ZPO §503 Z4 E1 ABGB § 870 heute ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß über die Verwerfung der Einreden der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und der Unzutändigkeit des Landesgerichtes Krems an der Donau bestätigt. Auf diese Beschlußfassung ist die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 Satz 2 EO nicht anzuwenden. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist daher gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die G***** Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden Bauträgerin genannt) plante die Errichtung eines Gebäudekomplexes und eines Golfplatzes. Es sollten Eigentumswohnungen geschaffen werden. Die Käufer sollten mit dem Kauf einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung auch das Recht zur Benützung des Golfplatzes erwerben. Die Baukosten sollten ua auch mit den Mitteln der Kaufinteressenten finanziert werden. Die Bauträgerin bewarb ihr Projekt mit einem Prospekt, in... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 AIII ZPO §503 Z1 B1 ZPO §503 Z2 C6 ZPO § 266 heute ZPO § 266 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Begründung: Am 6.7.1993 ereignete sich auf der Kreuzung zwischen dem Güterweg "Karmazik" und einem unbenannten Weg, der aus Richtung Neusiedlersee in Richtung L 205 führt, ca 200 m südlich der Ortstafel von Podersdorf ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Radfahrer und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Der Kläger behauptet das Alleinverschulden der Erstbeklagten, die seinen Rechtsvorrang ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung von S 66.351,20 samt Zinsen mit der
Begründung: , am 9.4.1995 habe sich ein Verkehrsunfall ereignet, an welchem ihr PKW und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren. Der Erstbeklagte habe auf den ihm an sich zukommenden Rechtsvorrang durch Anhalten verzichtet. Die Beklagten wendeten ein, der Lenker des Fahrzeuges der ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 AIII ZPO §503 Z1 B1 ZPO §503 Z2 C6 ZPO § 266 heute ZPO § 266 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 AIII ZPO §503 Z1 B1 ZPO §503 Z2 C6 ZPO § 266 heute ZPO § 266 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat für die Zeit vom 1.10.1992 bis 30.9.1995 den Lehrvertrag Beilage A abgeschlossen, in welchem als Lehrberechtigter die Beklagte angeführt ist und als Ausbilder deren Geschäftsführer. Der Lehrvertrag ist vom Geschäftsführer der Beklagten ohne Hinzufügung der Firma der Beklagten gezeichnet. Der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer der Beklagten verstarb am 15.10.1994. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte bis zur Bestellung des Notgeschäfts... mehr lesen...
Begründung: Daß der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht hat, der 25.Dezember sei auch in Vietnam ein Feiertag, ist aus dem über diese Verhandlungsprotokoll ohnedies ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand auch inhaltlich auseinandergesetzt. Der insofern behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Rechtliche Beurteilung Der im Ehenichtigkeitsverfahren geltende Untersuchungsgrundatz (§... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 E4c4 LBG §3 LBG §7 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 LBG § 3 heute LBG § 3 gültig ab 01.07.1992 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Maßgeblichkeit des Verkehrswerts wird in der Revision zu Recht nicht bezweifelt. Dessen Feststellung gehört aber zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 60/269; 2 Ob 601/93; 4 Ob 528/95; 4 Ob 2010/96h). Einen Verstoß gegen § 9 LBG, gegen die Logik oder gegen Gesetze der Erfahrung (vgl. zuletzt 4 Ob 2010/96h mwN) macht die Beklagte nicht geltend. § 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger beauftragte den Beklagten im August 1992, ein elektrisch gesteuertes Grundstückseinfahrtstor anzufertigen. Die Streitteile besprachen an Ort und Stelle den Standort und die Ausführung. Der Kläger wünschte eine grün-weiß gestrichene Holzverkleidung im Fischgrätmuster. Der Beklagte erklärte, daß das Tor rund 300 kg wiegen werde. Das Tor sollte auf einem Betonfundament montiert werden. Der Beklagte gab an, wie groß die Oberfläche des Fundaments sein sollte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im S... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war ausschließlich der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, nicht aber der (nur eventualiter) gegen die einstweilige Verfügung erhobene Rekurs. Daß im Rekurs gegen die Widerspruchsentscheidung auf Ausführungen im Rekurs gegen die einstweilige Verfügung verwiesen wurde, ändert daran nichts, weil es nach ständig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die ein Versicherter verfügt, fällt in den Tatsachenbereich (SSV-NF 3/70). An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Kläger in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine entsprechenden Kenntnisse des Tischlerberuf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren
Begründung: . Ob noch weitere Zeugen durch das Erstgericht einvernommen hätten werden sollen, ist eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Im übrigen war im Berufungsverfahren lediglich die Nichteinvernahme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit gerichtlichem Vergleich vom 25.9.1995 verpflichtete sich die klagende Partei, der beklagten Partei eine Abschrift der Jahresabschlüsse und deren Anhänge gemäß § 108 Abs 3 ArbVG für die Jahre 1992 und 1993 bis längstens 31.12.1995 zur Verfügung zu stellen. Mit gerichtlichem Vergleich vom 25.9.1995 verpflichtete sich die klagende Partei, der beklagten Partei eine Abschrift der Jahresabschlüsse und deren Anhänge gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG für d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 125 des Grundbuches R*****, zu der auch das Grundstück Nr 435 LN gehört. Die Beklagten sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 470 desselben Grundbuches, zu der auch das Grundstück Nr 426 LN gehört, welches sie mit Kaufverrag vom 3.10.1990 von Thomas E***** erworben haben. Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes 435 der Klägerin nicht ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit beruht immer nur auf den Umständen des Einzelfalls und berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine grobe Verkennung der Rechtslage aber kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden. Dafür, daß es dem Kläger nach dem Handtaschendiebstahl in Dresden nicht naheliegend erscheinen mußte, daß Schloß seines Fahrzeugs auszutauschen, spricht der Umsta... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach stRsp ist die Entscheidung des Berufungs- gerichtes über eine Beweisrüge mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS 0043150). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht gerade auch in dem Punkt, in dem es die Tatsachenrüge für nicht geset... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr.Manfred W*****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Gabriele W*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler und Dr.Helm... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nicht das Berufungsgericht hat die Rechtsmittel der Streitteile verwechselt; vielmehr verwechselt die Beklagte die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Berufung der Kläger mit denjenigen zu ihrer Berufung: Die von der Beklagten beanstandeten Ausführungen - nicht gesetzmäßige Darstellung der Beweisrüge; Versuch, die Sachverhaltsgrundlage zu erweitern - beziehen sich auf das Rechtsmittel der Kläger (S. 8 f des Ber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Gebrauchtwagenhändlers (im folgenden Gemeinschuldner), dem spätestens im März 1993 der Eintritt seiner zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sein mußte. Sein Antrag auf Konkurseröffnung datiert vom 19.November 1993; der Konkurs wurde am 23.November 1993 eröffnet. Das Unternehmen wurde mit Konkurseröffnung geschlossen. Der erstbeklagten Leasinggesellschaft und deren... mehr lesen...