Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. P***** P*****, vertreten durch Mag. Bernd Jahnel, ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren hinsichtlich des Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 7.560 EUR sA zu zahlen statt, während es das Mehrbegehren von 480 EUR sA abwies. Das Berufungsgericht gab den gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht Folge. Die Berufungsentscheidung erging in nichtöffentlicher Sitzung, obwohl die Nebeninterve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt aus Estricharbeiten bei zwei Bauvorhaben die Zahlung von 20.636,32 EUR und 12.878,23 EUR sA. Die beklagte Partei wendet zuletzt nur noch ein, es sei nur eine Leistungsposition für ein einziges Bauvorhaben (abgerechnet mit 6.772,66 EUR) Gegenstand des Vertrags der Streitteile gewesen. Mit Zwischenurteil vom 2. Oktober 2007 hatte das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang das klageabweisende Urteil erster Instanz in ein stattgebendes Zwi... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z4 D4ZPO §492 Abs1ZPO §503 Z1 B2
Rechtssatz: Entscheidet das Berufungsgericht trotz Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung, begründet dies die Nichtigkeit der Entscheidung. Entscheidungstexte 10 ObS 85/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 85/93 8 ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei stand mit der A***** & W***** Gesellschaft mbH mit dem Firmensitz in W***** in laufender Geschäftsverbindung. Hieraus resultiert eine Forderung der A***** & W***** Gesellschaft mbH W***** in der Höhe von S 1,056.852,--, die bisher von der beklagten Partei nicht beglichen wurde. Die klagende Partei begehrt die Zahlung eines Betrages in dieser Höhe. Die Forderung der A***** & W***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W***** sei ihr von diese... mehr lesen...