TE OGH 1993/5/11 10ObS85/93

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friedrich Wienerroither (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anita A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Feber 1993, GZ 13 Rs 3/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Oktober 1992, GZ 20 Cgs 52/92f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochte Urteil wird als nichtig aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1991 gerichtete Klagebegehren ab.

In ihrer Berufung gegen dieses Urteil stellte die Klägerin ausdrücklich den Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (§ 492 Abs 1 ZPO).In ihrer Berufung gegen dieses Urteil stellte die Klägerin ausdrücklich den Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (Paragraph 492, Absatz eins, ZPO).

Das Berufungsgericht entschied über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und gab ihr nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund berechtigt.

Da die Klägerin ausdrücklich die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte, hat das Berufungsgericht durch die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung die Bestimmung des § 492 Abs 1 ZPO verletzt. Dies begründet Nichtigkeit der Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO, da der Klägerin die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden ist (Fasching, Komm IV 194, 303; ders. ZPR2 RZ 1906; SZ 7/388, SZ 10/80, RZ 1990/18 = EF 57.785 ua).Da die Klägerin ausdrücklich die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte, hat das Berufungsgericht durch die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung die Bestimmung des Paragraph 492, Absatz eins, ZPO verletzt. Dies begründet Nichtigkeit der Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO, da der Klägerin die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden ist (Fasching, Komm römisch vier 194, 303; ders. ZPR2 RZ 1906; SZ 7/388, SZ 10/80, RZ 1990/18 = EF 57.785 ua).

Nach § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Nach Paragraph 510, Absatz eins, Satz 2 ZPO war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00085.93.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19930511_OGH0002_010OBS00085_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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