Norm: ZPO §490ZPO §513AußStrG 2005 allg
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 490 ZPO (allenfalls iVm § 513 ZPO) ist im Wege der Analogie auf in außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 44/08d Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 44/08d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ZPO §490ZPO §513
Rechtssatz: § 490 ZPO ist auch im Revisionsverfahren anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 107/98m Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 107/98m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0042799 Dokumentnummer JJR_19980609_OGH0002_0010OB00107_98M0000_001 mehr lesen...
Norm: ZPO §490ZPO §513
Rechtssatz: § 490 ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht. Eine durch analoge Anwendung des § 490 ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (§ 132 Abs 1 Z 4 Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 38 Abs ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 HDrittes RStG §23ZPO §490
Rechtssatz: Wird über Antrag des Antragsgegners gem §§ 490 ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §490ZPO §513
Rechtssatz: Eine Beschlußfassung des Berufungsgerichtes nach § 490 ZPO bzw des Revisionsgerichtes nach §§ 490, 513 ZPO, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist, setzt voraus, daß das Rechtsmittelverfahren beim Berufungsgericht bzw beim OGH noch abhängig, also noch keine Entscheidung über die Berufung (§ 490 ZPO) bzw über die Revision (§§ 490, 513 ZPO) ergangen ist. ... mehr lesen...