RS OGH 1973/3/30 Rkv1/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1973
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Norm

AußStrG §9 H
Drittes RStG §23
ZPO §490

Rechtssatz

Wird über Antrag des Antragsgegners gem §§ 490 ZPO, 23 Drittes RStG bestätigt, daß das Enderkenntnis der Rückstellungskommission, soweit es über Ansprüche und Leistungsverpflichtungen des Zweitantragstellers abspricht, als nicht angefochten rechtskräftig und zur Exekution geeignet ist, so steht dem Erstantragsteller dagegen mangels Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre kein Rechtsmittel zu. Dasselbe gilt von der Zulassung eines Dritten als Partei auf Seite des Zweitantragstellers (gegenüber dem Erstantragsteller).

Entscheidungstexte

  • Rkv 1/73
    Entscheidungstext OGH 30.03.1973 Rkv 1/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006643

Dokumentnummer

JJR_19730330_OGH0002_000RKV00001_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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