RS OGH 1998/6/9 1Ob35/64, 2Ob49/79, 1Ob107/98m

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Veröffentlicht am 06.07.1964
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Rechtssatz

Eine Beschlußfassung des Berufungsgerichtes nach § 490 ZPO bzw des Revisionsgerichtes nach §§ 490, 513 ZPO, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist, setzt voraus, daß das Rechtsmittelverfahren beim Berufungsgericht bzw beim OGH noch abhängig, also noch keine Entscheidung über die Berufung (§ 490 ZPO) bzw über die Revision (§§ 490, 513 ZPO) ergangen ist.Eine Beschlußfassung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 490, ZPO bzw des Revisionsgerichtes nach Paragraphen 490, 513, ZPO, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist, setzt voraus, daß das Rechtsmittelverfahren beim Berufungsgericht bzw beim OGH noch abhängig, also noch keine Entscheidung über die Berufung (Paragraph 490, ZPO) bzw über die Revision (Paragraphen 490, 513, ZPO) ergangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0042090

Dokumentnummer

JJR_19640706_OGH0002_0010OB00035_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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