RS OGH 2008/5/8 8Ob342/97w, 1Ob107/98m, 3Ob44/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 490 ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht. Eine durch analoge Anwendung des § 490 ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (§ 132 Abs 1 Z 4 Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 38 Abs 2 Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 20 Abs 2 Z 2 PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß § 43 Abs 1 PStG in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 3 PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorzulegenden Bestätigung anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Bestätigung der Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles nicht zuständig.Paragraph 490, ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht. Eine durch analoge Anwendung des Paragraph 490, ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 4, Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (Paragraph 38, Absatz 2, Personenstandsgesetz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, PStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorzulegenden Bestätigung anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Bestätigung der Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles nicht zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108748

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten