Rechtssatz
Die Bestimmung des § 490 ZPO (allenfalls iVm § 513 ZPO) ist im Wege der Analogie auf in außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 490, ZPO (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) ist im Wege der Analogie auf in außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123583Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008