Norm: ZPO §484ZPO §513
Rechtssatz: Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden. Entscheidungstexte 8 ObS 204/02m Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 ObS 204/02m 10 Ob 17/07h Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 17/07h ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9AußStrG 2005 §54 Abs2AußStrG 2005 §71 Abs4ZPO §484ZPO §513ZPO §520
Rechtssatz: Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs2ZPO §472ZPO §484ZPO §513
Rechtssatz: Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 2155/96k Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2155/96k 8 ObA 218/99p Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 218/99p Beisatz: Hier: Zurück... mehr lesen...
Norm: AußStrG §234ZPO §484
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ist für die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des OGH über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bei Zurücknahme des Revisionsrekurses der Umstand maßgebend, ob die Zurücknahme vor oder nach der Vorlage der Akten an den OGH erfolgte. Im ersten Fall obliegt die Kostenentscheidung dem Erstgericht. ... mehr lesen...