RS OGH 1986/8/28 8Ob611/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Norm

AußStrG §234
ZPO §484

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ist für die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des OGH über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bei Zurücknahme des Revisionsrekurses der Umstand maßgebend, ob die Zurücknahme vor oder nach der Vorlage der Akten an den OGH erfolgte. Im ersten Fall obliegt die Kostenentscheidung dem Erstgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008493

Dokumentnummer

JJR_19860828_OGH0002_0080OB00611_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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